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5.
Die Kreisärzte erhalten aus der Staatskasse, in den Fällen des & 2 von
den Beteiligten, Tagegelder und Reisekosten nach Maßgabe der für Staatsbeamte
geltenden allgemeinen gesetzlichen Destimmungen. Die Vorschrift des § 1 Abs. 6
des Gesetzes, betreffend die Dienststellung des Kreisarztes und die Bildung von
Gesunkheitskommissionen vom 16. September 1899 (Gesetzsamml. S. 172)
bleibt unberührt.
Die Gemeinden und sonstigen Beteiligten sind befugt, mit den Kreisärzten
die Gewährung von Pausch -alentschädigungen zu vereinbaren.
Die Tagegelder und Reisekosten in gerichtlichen Angelegenheiten (§ 3) werden
durch Königliche Verordnung festgesetzt.
Werden die in dem 9§ 2 bezeichneten Verrichtungen an dem Wohnort oder
in einer Entsernung von weniger als zwei Kilometern von demselben vorge-
nommen, so haben die Kreisärzte Anspruch auf Ersatz der verauslagten Fuhrkosten.
§ 6.
Sind mehrere amtliche Verrichtungen auf einer Reise in einer Entfernung
von mindestens zwei Kilometern vom Wohnorte des Kreisarztes vorgenommen
worden, und ist eine Verteilung der Kosten auf die verschiedenen Verrichtungen
erforderlich, so sind für die ganze Reise Tagegelder und Reisekosten nach den für
Staatsdienstreisen geltenden Sätzen zu berechnen und gleichmäßig nach der Zahbl
der Geschäfte auf diese zu verteilen; hierbei gelten mehrere an demselben Orte für
denselben Zahlungspflichtigen verrichtete Dienstgeschäfte der in den §§ 1 und 2
bezeichneten Art als ein Geschäst.
Für die in den § 1 und 3 bezeichneten Geschäfte ist an Tagegeldern und
deisekosten der nach Abs. 1 berechnete Anteil, jedoch nicht mehr zu entrichten, als
wenn zur Ausführung des Geschäfts eine besondere Reise unternommen wäre.
Die vorstehenden Bestimmungen finden entsprechende Anwendung auf die
bei Verrichtungen am Wohnort oder in einer Entfernung von weniger als
zwei Kilometern von diesem entstandenen Auslagen für Fuhrkosten.
Tagegelder können auch dann, wenn mehrere Dienstreisen an einem Tage
erledigt werden, nur einmal beansprucht werden.
87.
In den Fällen der Hh 2 und 3 werden Tagegelder nur insoweit gezahlt,
als sie die Gebühren für die auf der Reise vorgenommenen amtlichen Verrich-
tungen übersteigen.
Die vollbesoldeten Kreisärzte haben denjenigen Betrag, um welchen die
sühnen den gesetzlichen Tagegeldersatz überschreiten, an die Staatskasse abzu-
Uuhren.