Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1909. (100)

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g8. 
Für die Gebühren ist der dem Gesetze beigefügte Tarif maßgebend. 
Der Minister der Medizinal- „Angelegenheiten kann im Einvernehmen mit 
den sonst beteiligten M einistern“ Anderungen des Tarifs vornehmen. Diese Ande- 
rungen sind durch die Ge sebsammlung bekanntzumachen. 
Der abgeänderte Tarif ist dem Landtage, wenn er versammelt ist, sofort, 
andernfalls bei seinem nächsten Zusammentreten vorzulegen. Die Anderungen 
sind außer Kraft zu setzen, soweit der Landtag seine Zustimmung versagt. 
§ 9. 
Werden in den Jällen, in welchen der Tarif einen Mindest= und Höchst- 
satz vorsieht, Bedenken gegen die Angemessenheit des geforderten Betrags er- 
boben, so entscheidet, soweit nicht für gewisse Verrichtungen cin anderes kesimnt 
ist, der Regierungspräsident, innerhalb des seiner Suständigkeit unterstellten Be- 
zirkes der Polizeipräsident von Berlin, endguültig. 
810. 
Als Kreisärzte im Sinne dieses Gesetzes gelten auch die Kreisassistenzärzte. 
& 11. 
Inwieweit bei der Pensionierung der nicht vollbesoldeten Kreisärzte außer 
dem Gehalt amtliche Gebühren im Simee dieses Eesetes und andere Dienst- 
bezüge der Pensionsberechnung zu Grunde zu legen sind, wird durch den Staats- 
haushaltsctat bestimmt. 
12. 
Werden andere Arzte, beamtete oder nichtbeamtete, zu einer der in den 
9 2 und 3 bezeichneten Verrichtungen amtlich aufgefordert, so erhalten sie für 
deren Ausführung in Ermangelung anderweitiger Verabredung die den Kreis- 
ärzten nach Maßgabe der 99. 2, 3, und 9 zustehenden Gebühren. Werden 
nichtbeamtete Arzte zu einer der“ in dem § 1 bszeichneten Verrichtungen amtlich 
aufgefordert, so erhalten sie in Ermangelung underweitiger Verabredung für 
deren Ausführung die für die Fälle des & 2 bestimmten Gebühren. 
In den Fällen des Abs. 1 erhalten die Arzte dieselben Dngegelder, Reise- 
kosten und Fuhrkosten, welche den Kreisärzten in Gemäßheit der §# 5 bis 7 zu- 
stehen, sofern sie nicht nach ihrer Amtsstellung Anspruch auf höhere Sätze haben. 
13. 
Wird zu einer gerichtlichen oder medizinalpolizeilichen Feststellung ein 
Chemiker zugezogen, so erhält er für seine Arbeit, einschließlich des Berichts, 
Gebühren. 
Hinsichtlich des Tarifs für die Gebühren gelten die Vorschriften der 
§9 8 und 9 
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