Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1909. (100)

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Etwaige Auslagen für Benutzung eines besonderen Lokals sind dem 
Chemiker neben der Gebühr zu vergüten. 
14. 
Für die Besichtigung einer Apotheke an seinem Wohnort oder in einer 
Entfernung von weniger als zwei Kilometern erhält der medizinische Kommissar 
sechs Mark Entschädigung.- 
Der pharmazeutische Kommissar erhält Tagegelder und Reisekosten nach 
den den Kreisärzten zustehenden Sätzen, außerdem 1/50 Mark für jede Apotheken- 
besichtigung als Ersatz für verbrauchte Reagentien. 
ç15. 
Dieses Gesetz tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
Die Bestimmungen des Gesetzes, betreffend die den Medizinalbeamten für 
die Besorgung gerichtsärztlicher, medizinal- oder sanitätspolizeilicher Geschäfte zu 
gewährenden Vergütungen, vom 9. Närz 1872 (Gesetzsamml. S. 265) und 
der Verordnung vom 17. September 1876 (esetzsamml. S. 411) treten 
außer Kraft. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin im Schloß) den 14. Juli 1909. 
(L. S.) Wilhelm. 
v. Bethmann Hollweg. Frhr. v. Rheinbaben. v. Einem. 
Delbrück. Beseler. v. Breitenbach. 
Zugleich für den Minister der geistlichen usw. Angelegenheiten. 
v. Moltke. Sydow. 
Anlage I. 
  
Tarif für die Gebühren der Kreisärzte. 
Allgemeine Bestimmungen. 
J. 
Den Kreisärzten stehen für gerichtsärztliche Verrichtungen (F 3 des Ge— 
setzes) Gebuhren nach Maßgabe der Bestimmungen unter A, für die übrigen 
amtlichen Verrichtungen (§ 2 a. a. O.) nach Maßgabe der Bestimmungen unter B 
des nachstehenden Tarifs zu.
	        
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