Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1909. (100)

— 629 — 
2. 
Die Höhe der Gebühr ist, sofern der Tarif einen Mindest= und Höchst- 
betrag vorsieht, innerhalb der festgesetzten Grenzen nach den besonderen Umständen 
des einzelnen Falles, insbesondere nach der Beschaffenheit und Schwierigkeit der 
Leistung, sowie dem Zeitaufwande zu berechnen. Bei ausnahmsweise schwierigen 
und umfangreichen Verrichtungen darf die Höchstgebühr mit Zustimmung des 
Regierungspräsidenten (Polizeipräsidenten in Berlin) überschritten werden. 
Wird mehr als der Mindestsatz einer Gebühr beansprucht, so ist dies in 
der Gebührenberechnung unter Angabe der besonderen Umstände des einzelnen 
Falles näher zu begründen. 
Soweit die Festsetzung der Gebühren durch das Gericht erfolgt, ist dieses 
befugt, den Regierungspräsidenten (Polizeipräsidenten in Berlin) um eine gut- 
achtliche Außerung zu ersuchen. 
Verrichtungen, für welche der Tarif Gebührensätze nicht auswirft, sind nach 
Maßgabe der Sätze, die für ähnliche Leistungen in dem Tarife gewährt werden, 
zu vergüten. 
  
  
  
Efde. Gebühr 
  
  
. Bezeichnung der Amtoverrichtung in 
Ziffer Mark 
A. 
Gebühren für gerichtsärztliche Verrichtungen (8 3 a. a. O.) 
I. Abwartung eines Termine. 
1. Abwartung eines Termins bis zur Dauer von zwei Stunden, einschließ- 
lich der während des Termins ausgeführten Untersuchungen und er- 
statteten mündlichen Gutachtten 
Jede angefangene halbe Stunde meher .. ... 
Als Anfang des Termins gilt die Zeit, zu welcher geladen ist, 
als Endpunkt die Seit der Entlassung. 
Unterbrechungen der Verhandlungen und Beurlaubungen des 
Medizinalbeamten werden in die Terminsdauer mit eingerechnet; dies 
gilt jedoch bei einer Unterbrechung oder Beurlaubung, welche auf 
mehr als zwei Stunden bestimmt wird, dann nicht, wenn der Kreis- 
arzt an seinem Wohnorte vernommen wird oder wenn seine Rückreise 
durch die Unterbrechung oder Beurlaubung nicht verzögert wird. 
4 Die Gebühr ist für jeden Verhandlungstag besonders zu be- 
rechnen. 
Ist der Kreisarzt in mehreren Terminen an demselben Tage be- 
schäftigt gewesen, so darf eine mehrfache Berechnung derselben Zeit 
nicht stattfinden. 
— 
  
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.