Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1909. (100)

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ausdrüiliich erfordert, so ist außer der Gebühr zu 6 und 7 die Ge- 
bübr zu 13 Abs. 1 auszusetzen. 
  
Lfde. Gebühr 
: Bezeichnung der Amtoverrichtung in 
Siffer 
Mark 
2.Teilnahme an einer Sitzung eines Schiedsgerichts für Arbeiterverst herung, 
eins schl ießlich der erforderlichen körperlichen Untersuchungen und münd 
lichen Gutachten ohne Rücksicht auf die Anzahl der verhandelten Sachen 
für die erste Stunne . .. 8 
für jede weitere angefangene Stunde . . ........... 5 
3. Untasuchung behufs Vorbereitung eines in einem Termine zu erstatten- 
den Gutathtens: « 
a) wenn die Untersuchung in der Wohnung des Kreisarztes 
oder, falls dieser Anstaltsarzt ist, in der Anstalt stattfindet 3 
b) wenn die Untersuchung außerhalb der Wohnung oder Anstalt 
stattfindttt ... 5 
Hat sich der Kreisarzt in dem Falle zu b an Ort und Stelle 
begeben und kann die Untersuchung ohne sein Verschulden nicht statt- 
finden, so ist eine Gebübr nn. .. 3 
in Ansatz zu bringen. 
Mehr als drei Untersuchungen dürfen nur mit Zustimmung der 
ersuchenden Vehörde berechnet werden. 
4. Für eine Akteneinsicht außerhalb des Termis IlI,8 bis 10 
II. Leichenbesichtigungen, Leichenöffnung. 
5.Für die Mitwirkung bei einer richterlichen Leichenschau, die sonstige Be. 
sichtigung einer Leiche oder die Besichtigung von ichenteilen oder 
einer Leibesfrucht. . . .. ............................... . . 8 
Wird die Besichtigung mehrerer Leichen, Leichenteile oder geibes. 
früchte bei derselben Gelegenheit vorgenommen, so darf die Gesamt- 
gebühr für jeden Tag 30 Mark nicht übersteigen. 
6. Für eine Leichenösfnng ................. 24 
7. Für die Sektion von Leichenteilen, sowie für die Ossung einer nicht 
lebensfähigen Leibesfrucht ....... .............. 12 
8. In den Gebühren zu 5 bis 7 ist die Gebühr für den Kerni und den 
zu Prototoll gegebenen Bericht einbegriffen. 
9. Kann ausnalbmsweise der Bericht über eine Besichtigung nicht sogleich in 
dem Termine zu Protokoll gegeben werden, so ist für ihn eine Gebuhr 
B N„W.“ W 4 
in dem Falle von 5 Abs. 2 höchstens eine Gebühr von 20 
außerdem anzusetzen. 
10.Wird ein besonderer Bericht über die Leichenöffnung (Obduktionsbericht)
	        
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