Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1909. (100)

  
  
  
  
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Lfde. Gebühr 
Ziffer Bezeichnung der Amtoverrichtung in 
n Mark 
IV. Schreibgebühren. 
18.Schreibgebühren für Reinschriften sind, sofern der Kreisarzt sie nicht 
selber fertigt, nach Maßgabe der für die Berechnung der gerichtlichen 
Schreibgebühren geltenden Bestimmungen zu bewilligen. 
B. 
Gebühren für sonstige amtliche Verrichtungen (8 2 a. ca. O.). 
1. Werden Verrichtungen der unter Ab bis 17 genannten Art in außer- 
gerichtlichen Angelegenheiten vorgenommen, so kommen dieselben Ge- 
bühren wie für die gerichtsärztlichen Verrichtungen in Anwendung. 
2. Besichtigung einer Wohnung, eines Gebäudes, einer Wasserversorgungs- 
stelle, einer gewerblichen Anlage, eines verdächtigen oder verseuchten 
Schiffes, einer Privatkranken-, Entbindungs= oder Irrenanstalt und 
dergleichen, einschließlich einer kurzen gutachtlichen Außerung 4 bis 30 
3. In dem Verfahren bei der Errichtung genehmigungspflichtiger gewerb- 
licher Anlagen können für eine Prüfung der Unterlagen ohne vor- 
herige Ortsbesichtigung sowie für die Angabe des Prüfungsergebnisses 
Gebühren nicht gefordert werden. 
4. Besichtigung eines Begräbnisplatzes oder eines für dessen Anlegung oder 
Erweiterung in Aussicht genommenen Grundstücks einschliehlich des . 
vorgeschriebenen Gutachttess . .. ... 10 bis 25 
5. Gutachten über Geisteskranke, Blinde, Epileptische, Idioten, Taubstumme 
zwecks Aufnahme in eine Anstalt .. .. . .. . . . . . . .. ... .. .. .. .. ... 6 bis 25 
6. Ausstellung eines Leichentrausportscheins ohne Besichtigung der Ceiche3 bis 6 
mit Besichtigung der Leiheensn 10 
In die Sätze zu 2, 4, 5 und 6 Abs. 2 ist die Gebühr für vor- 
gängige Besuche mit eingerechnet. 
7.Besichtigung einer Mineralwasserfabrik, Drogenhandlung, Farbenhandlung, 
Gifthandlung, Arzneimittelhandlung . . . . . . . . . . . . . . . . . .. .. .. .... 3 bis 10 
8.ulassungszeugnis zur Erlernung der Apothekerknst . . . . .. 6 
9. Prüfungszeugnis behufs Verwaltung einer Krankenhausapotheke für 
Mitglieder von Krankenpflegegenossenschaften .. . . . . . . . . . . . . . .. ... 6 
Der mitprüfende pharmazeutische Kommissar erhält die gleiche 
Gebühr. 
10. Befähigungszeugnis zur Aufnahme in eine Hebammenlehranstalt.n 3 
11.|Befähigungszeugnis als Desinfektor und Leichenschauer . . . . . . . . . . . . . 6 
12.Prufungszeugnis als Heilgehilfe und Masser . .. 10 
  
 
	        
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