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Preußische Gesetzsammlung
r. 23.—
(Nr. 10978.) Gesetz, betreffend die Aufhebung der Generalkommission für die Provinzen
Westpreußen und Posen in Bromberg. Vom 24. Juli 1909.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen rc
verordnen, mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtags der Monarchie,
was folgt:
1.
Die Generalkommission für die Provinzen Westpreußen und Posen in
Bromberg wird zum 1. Oktober 1909 aufgehoben. Bis zu einer anderweiten
gesetzlichen Regelung werden die Geschäfte der Generalkommission in Bromberg
von der Generalkommission in Breslau wahrgenommen.
8 2.
Der Präsident und die Mitglieder der aufgehobenen Generalkommission
sind verpflichtet, eine ihrem bisherigen Range entsprechende etatsmäßige Stelle
bei den bestehen bleibenden Generalkommissionen zu übernehmen.
83.
Beamte, die bei Aufhebung der Generalkommission nicht verwendet werden,
bleiben bis zu ihrer Dienstunfähigkeit zur Verfügung des Ministers für Land-
wirtschaft, Demänen und Forsten und werden auf einem besonderen Etat ge-
führt. Sie erhalten bis zu ihrer etwaigen anderweiten Anstellung auch im Falle
ihrer demnächstigen Dienstunfähigkeit während eines Zeitraums von fünf Jahren
unverkürzt ihr bisheriges Diensteinkommen einschließlich des Wohnungsgeldzu-
schusses in dem bisherigen Betrage, nach Ablauf des fünfjährigen Zeitraums da-
gegen drei Viertel ihres pensionsfähigen Diensteinkommens.
Das Witwen= und Waisengeld für die Hinterbliebenen dieser Beamten wird
in jedem Falle unter Zugrundelegung einer Pension von drei Vierteln des
pensionsfähigen Diensteinkommens gewährt.
Als Verkürzung im Einkommen ist es nicht anzusehen, wenn die Gelegen-
heit zur Verwaltung von Nebenämtern entzogen wird oder der Bezug der für
die Dienstunkosten besonders ausgesetzten Einnahmen mit diesen Unkosten selbst
wegfällt.
Gesetzsammlung 1909. (Nr. 10978.) 92
Ausgegeben zu Berlin den 3. August 1909.