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Im übrigen kommen wegen Verwaltung und Tilgung der Anleihe die
Vorschriften des Gesetzes vom 19. Dezember 1869, betreffend die Konsolidation
preußischer Staatsanleihen (Gesetzsamml. S. 1197), des Gesetzes vom 8. März 1897,
betreffend die Tilgung von Staatsschulden (Gesetzsamml. S. 43) und des Gesetzes
vom 3. Mai 1903, betreffend die Bildung eines Ausgleichsfonds für die Eisenbahn-
verwaltung (Gesetzsamml. S. 155) zur Anwendung.
83.
Der Finanzminister ist mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Kiel, an Bord M. Y. „Hohenzollern““, den 13. Juli 1909.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst v. Bülow. v. Bethmann Hollweg. Flrhr. v. Rheinbaben.
v. Einem. Delbrück. Beseler. v. Breitenbach, v. Moltke. Sydow.
(Nr. 10980.) Abänderungsgesetz zu dem Gesetze, betreffend die Errichtung einer Zentralanstalt
zur Förderung des genossenschaftlichen Personalkredits, vom 31. Juli 1895
(Gesetzsamml. S. 310). Vom 13. Juli 1909.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen 2c.
verordnen, mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtags der Monarchie,
was folgt: "
J.
Die der Preußischen Zentralgenossenschaftskasse für die Dauer ihres
Bestehens vom Staate als Grundkapital gewährte Einlage wird auf 75 Millionen
Mark erhöht.
Das Erhöhungskapital von 25 Millionen Mark ist bar oder in Schatz-
anweisungen oder in Schuldverschreibungen zum Kurswerte zu überweisen.
2.
Der 9 6 des Gesetzes vom 31. Juli 1895 erhält unter 1 folgende Fassung:
Von dem beim Jahresschlusse sich ergebenden Reingewinne der Anstalt
wird, vorbehaltlich etwaiger besonderer Rückstellungen:
1. a) zunächst ½ zur Bildung eines Reservefonds, zur Verzinsung
der Einlagen (I 3 und 5) bis zu 3 vom Hundert verwendet;