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Mit der Ausführung der unter Ib aufgeführten Eisenbahnen ist erst dann
vorzugehen, wenn nachstehende Bedingungen erfüllt sind:
A. Der gesamte zum Baue der Eisenbahnen und deren Nebenanlagen
nach Maßgabe der von dem Minister der öffentlichen Arbeiten oder im Ent-
eignungsverfahren festzustellenden Entwürfe erforderliche Grund und Boden ist
der Staatsregierung in dem Umfange, in welchem er nach den landesgesetzlichen
Bestimmungen der Enteignung unterworfen ist) unentgeltlich und lastenfrei —
der dauernd erforderliche zum Eigentume, der vorübergehend erforderliche zur
Benutzung für die Zeit des Bedürfnisses — zu überweisen, oder die Erstattung
der sämtlichen staatsseitig für seine Beschaffung im Wege der freien Verein-
barung oder Enteignung aufzuwendenden Kosten, einschließlich aller Nebenent-
schädigungen für Wirtschaftserschwernisse und sonstige Nachteile, in rechtsgültiger
Form zu übernehmen und sicherzustellen.
Vorstehende Verpflichtung erstreckt sich insbesondere auch auf die unent-
geltliche und lastenfreie Hergabe des für die Ausführung derjenigen Anlagen
erforderlichen Grund und Bodens, deren Herstellung dem Eisenbahnunternehmer
im öffentlichen Interesse oder im Interesse des benachbarten Grundeigentums auf
Grund landesgesetzlicher Bestimmungen obliegt oder auferlegt wird.
Zu den Grunderwerbskosten für die unter 1 und 9 benannten Eisenbahnen
soll staatsseitig ein Zuschuß gewährt werden, und zwar:
a) bei Nr. 1 (Altemühle-Danzig-Langfuhr) von. 880 000 Mark,
b) bei Nr. 9 (Ahrdorf-Blankenheim /Eifell) von. 180 000 „
Von der Forderung der unentgeltlichen Hergabe des Grund und Bodens
(lt. A Abs. 1 und 2) ist bei den unter 2 bis 9 benannten Eisenbahnen Abstand
zu nehmen, wenn von den Beteiligten in den mit ihnen wegen Ausführung der
Linien abzuschließenden Verträgen die Leistung einer unverzinslichen, nicht rück-
zahlbaren Pauschsumme in der nachstehend für die einzelnen Bahnen angegebenen
Höhe übernommen wird, und zwar:
bei Nr. 2 Gartschin -—Mogilno) von. ..... .. . .. . 400 000 Mark,
= 3 (Annaberg—Deutsch Krawarn mit Ab-
zweigung nach Haatsch vvo .. 896 000
.- 4 ((Templin] Fährkrug—-Fürstenwerder) von 964 000
5 (aucha a. Unstrut-Kölleda) von . . . ... 784 000
-. 6 (Salzwedel—- Arendsee) orv. 378 00)0
27 (Plettenberg- Herscheid) von ... .. .. ... 330 000 —
8 Gorgholzhausen -Bünde) von . . . . . .. . 935 000
9 (Ahrdorf—Blankenheim [Eifel)) von. . .. 76000
Bei Bemessung der Pauschsumme zu Nr. 9 (Ahrdorf-Blankenheim Eifel)) ist der
unter A Abs. 3 genannte Staatszuschuß bereits berücksichtigt.
Für den Fall, daß als Beteiligte im Sinne des vorhergehenden Absatzes (4)
ausschließlich Gemeindeverbände in Betracht kommen, ist die Bedingung der
unentgeltlichen Hergabe des Grund und Bodens (lit. A Abs. 1 und 2) bereits