Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1909. (100)

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dann als erfüllt anzusehen, wenn jeder der Gemeindeverbände sich verpflichtet, 
entweder den innerhalb seines Bezirkes erforderlichen Grund und Boden nach 
Maßgabe der Bestimmungen in Abs. 1 und 2 unentgeltlich bereitzustellen oder 
aber nach Maßgabe des Abs. 4 diejenige Summe zu zahlen, die der Minister 
der öffentlichen Arbeiten nach Abschluß der ausführlichen Vorarbeiten als auf 
den einzelnen Gemeindeverband entfallenden Teilbetrag der Pauschsumme fest- 
setzen wird. 
B. Die Mitbenutzung der Chausseen und öffentlichen Wege ist, soweit 
dies die Aufsichtsbehörde für zulässig erachtet, von den daran beteiligten Inter- 
essenten unentgeltlich und ohne besondere Entschädigung für die Dauer des 
Bestehens und Betriebs der Eisenbahnen zu gestatten. 
82. 
Die Ausführung der im & 1 unter II Nr. 11 und 13 und III Nr. 1 
vorgesehenen Bauten wird davon abhängig gemacht, daß seitens der Betei- 
ligten zu den Baukosten ein unverzinslicher, nicht rückzahlbarer Barzuschuß 
geleistet wird, und zwar: 
a) bei II Nr. 11 (zweites Gleis GeestemündeSpeckenbüttel, einschließlich 
Umgestaltung der Bahnanlagen in und bei Geestemünde) in Höhe 
von.................................... 30 000 Mark, 
b) bei II Nr. 13 (zweites Gleis Hagen-Eckesey— 
Herdecke-Vorhalle—Löttringhausen) in Höhe von 4000 
I) bei III Nr. 1 (Ausbau der Nebenbahnen Striegau- 
Merzdorf und Jauer—-Rohnstock zu Hauptbahnen) 
in Höhe vvndd. 5000 
3. 
Die Staatsregierung wird ermächtigt, zur Deckung der zu den im § 1 
unter Nr. II und III vorgesehenen Bauausführungen erforderlichen Mittel von 
50 487 000 Mark 
die Barzuschüsse der Interessenten gemäß §9 2 
  
a) mit .. .. ... .. .. ... .. . . ... 30 000 Mark, 
bbb55 . ... 4000 
c) . ...p 5 000 
zusammen . . .. 39 000 
zu verwenden. 
Für den alsdann noch zu deckenden Restbetrag im 
& 1 Nr. II und III nno . .. 50 448 000 
sowie zur Deckung der für die im § 1 unter I und IV bis VI vorgesehenen Bauaus- 
führungen und Beschaffungen usw. erforderlichen Mittel im Betrage von 
174 427 000 Mark sind Staatsschuldverschreibungen auszugeben.
	        
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