— 648 —
An Stelle der Schuldverschreibungen können vorübergehend Schatzanweisungen
ausgegeben werden. Der Fälligkeitstermin ist in den Schatzanweisungen anzu-
geben. Die Staatsregierung wird ermächtigt, die Mittel zur Einlösung dieser
Schatzanweisungen durch Ausgabe von neuen Schatzanweisungen und von Schuld-
verschreibungen in dem erforderlichen Nennbetrage zu beschaffen. Die Schatzan-
weisungen können wiederholt ausgegeben werden.
Schatzanweisungen oder Schuldverschreibungen, die zur Einlösung von fällig
werdenden Schatzanweisungen bestimmt sind, hat die Hauptverwaltung der Staats-
schulden auf Anordnung Hes Finanzministers vierzehn Tage vor dem Füälligkeits-
termine zur Verfügung zu halten. Die Verzinsung der neuen Schuldpapiere darf
nicht vor dem Leitpunkte beginnen, mit dem die Verzinsung der einzulösenden
Schatzanweisungen aufhört.
Wird von den Beteiligten von der ihnen im § 1 unter A Abs. 4 und 5
eingeräumten Befugnis, statt der unentgeltichen Bereitstellung des Grund und
Bodens die Zahlung einer Pauschsumme zu wählen, Gebrauch gemacht, so
erhöht sich die von der Staatsregierung nach § 1 Nr. Ib für den Bau der
betreffenden Eisenbahn zu verwendende Summe sowie die Gesamtsumme des 81
um die im §5 1 unter A Abs. 4 bei den einzelnen Linien angegebenen Beträge
beziehungsweise um die nach Abs. 5 von dem Minister der öffentlichen Arbeiten
festgesetzten Teilbeträge dergestalt, daß die von den Beteiligten hiernach zu
zahlenden Pauschsummen beziehungsweise Teilbeträge einer Pauschsumme den
vorstehenden Deckungsmitteln hinzutreten.
84.
Wann, durch welche Stelle und in welchen Beträgen, zu welchem Zins—
fuße, zu welchen Bedingungen der Kündigung und zu welchen Kursen die
Schatzanweisungen und die Schuldverschreibungen verausgabt werden sollen (§ 3),
bestimmt der Finanzminister.
Im übrigen kommen wegen Verwaltung und Tilgung der Anleihe die
Vorschriften des Gesetzes vom 19. Dezember 1869, betreffend die Konsolidation
preußischer Staatsanleihen, (Gesetzsamml. S. 1197), des Gesetzes vom 8. März
1897, betreffend die Tilgung von Staatsschulden, (Gesetzsamml. S. 43) und des
Gesetzes vom 3. Mai 1903, betreffend die Bildung eines Ausgleichsfonds für
die Eisenbahnverwaltung, (Gesetzsamml. S. 155) zur Anwendung.
5.
Jede Verfügung der Staatsregierung über die im & 1 unter Nr. I bis IV
bezeichneten Eisenbahnen und Eisenbahnteile durch Veräußerung bedarf zu ihrer
Rechtsgültigkeit der Zustimmung beider Häuser des Landtags.