Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1909. (100)

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An Stelle der Schuldverschreibungen können vorübergehend Schatzanweisungen 
ausgegeben werden. Der Fälligkeitstermin ist in den Schatzanweisungen anzu- 
geben. Die Staatsregierung wird ermächtigt, die Mittel zur Einlösung dieser 
Schatzanweisungen durch Ausgabe von neuen Schatzanweisungen und von Schuld- 
verschreibungen in dem erforderlichen Nennbetrage zu beschaffen. Die Schatzan- 
weisungen können wiederholt ausgegeben werden. 
Schatzanweisungen oder Schuldverschreibungen, die zur Einlösung von fällig 
werdenden Schatzanweisungen bestimmt sind, hat die Hauptverwaltung der Staats- 
schulden auf Anordnung Hes Finanzministers vierzehn Tage vor dem Füälligkeits- 
termine zur Verfügung zu halten. Die Verzinsung der neuen Schuldpapiere darf 
nicht vor dem Leitpunkte beginnen, mit dem die Verzinsung der einzulösenden 
Schatzanweisungen aufhört. 
Wird von den Beteiligten von der ihnen im § 1 unter A Abs. 4 und 5 
eingeräumten Befugnis, statt der unentgeltichen Bereitstellung des Grund und 
Bodens die Zahlung einer Pauschsumme zu wählen, Gebrauch gemacht, so 
erhöht sich die von der Staatsregierung nach § 1 Nr. Ib für den Bau der 
betreffenden Eisenbahn zu verwendende Summe sowie die Gesamtsumme des 81 
um die im §5 1 unter A Abs. 4 bei den einzelnen Linien angegebenen Beträge 
beziehungsweise um die nach Abs. 5 von dem Minister der öffentlichen Arbeiten 
festgesetzten Teilbeträge dergestalt, daß die von den Beteiligten hiernach zu 
zahlenden Pauschsummen beziehungsweise Teilbeträge einer Pauschsumme den 
vorstehenden Deckungsmitteln hinzutreten. 
  
84. 
Wann, durch welche Stelle und in welchen Beträgen, zu welchem Zins— 
fuße, zu welchen Bedingungen der Kündigung und zu welchen Kursen die 
Schatzanweisungen und die Schuldverschreibungen verausgabt werden sollen (§ 3), 
bestimmt der Finanzminister. 
Im übrigen kommen wegen Verwaltung und Tilgung der Anleihe die 
Vorschriften des Gesetzes vom 19. Dezember 1869, betreffend die Konsolidation 
preußischer Staatsanleihen, (Gesetzsamml. S. 1197), des Gesetzes vom 8. März 
1897, betreffend die Tilgung von Staatsschulden, (Gesetzsamml. S. 43) und des 
Gesetzes vom 3. Mai 1903, betreffend die Bildung eines Ausgleichsfonds für 
die Eisenbahnverwaltung, (Gesetzsamml. S. 155) zur Anwendung. 
5. 
Jede Verfügung der Staatsregierung über die im & 1 unter Nr. I bis IV 
bezeichneten Eisenbahnen und Eisenbahnteile durch Veräußerung bedarf zu ihrer 
Rechtsgültigkeit der Zustimmung beider Häuser des Landtags.
	        
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