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Preußische Geschsannling
—— Nr. 26. —
Inhau 5 ccrtrefen das 4Sölercch in der Provinz Hannover, S. 651. — Bekanntmachung des
Textes des Höfegesetzes für die Provinz Hannover in der vom I. Oktober 1909 an geltenden Fassung,
S. 662. — Verfügung des Justizministers, betreffend die Anlegung des Grundbuchs für einen
Teil der Bezirke der Amtsgerichte Herborn und Selters, S. 674.
(Nr. 10982.) Gesetz, betreffend das Höferecht in der Provinz Hannover. Vom 28. Juli 1909.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen rc.,
verordnen, mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtags der Monarchie, für
die Provinz Hannover, was folgt:
Artikel I.
Das Gesetz, betreffend das Höferecht in der Provinz Hannover, vom
2. Juni 1874 (Gesetzsamml. S. 186) wird dahin geändert:
1. Im 95 Abs. 2 wird das Wort: „landwirtschaftliche"“ ersetzt durch die
Worte: „land= oder forstwirtschaftliche".
2. An die Stelle der § 11 bis 21 treten folgende Vorschriften:
/ 11.
Zum Hofe gehören alle Grundstücke des Hofeseigentümers, die auf dessen
Antrag in die Höferolle unter Bezeichnung nach dem Grundbuch oder nach dem
Grundsteuerkataster eingetragen oder im Grundbuch auf demselben Blatte mit der
Hofsstelle vermerkt sind oder herkömmlich zum Hofe gerechnet werden oder wirt-
schaftlich mit dem Hofe zusammengehören, auch wenn sie außerhalb des Geltungs-
bereichs dieses Gesetzes belegen sind.
Die wirtschaftliche Zusammengehörigkeit ist im Zweifel bei allen regelmäßig
von derselben Hofstelle aus bewirtschafteten Grundstücken anzunehmen; sie wird
durch eine Verpachtung oder ähnliche vorübergehende Benutzung von Hofesgrund-
stücken, z. B. als Leibzuchtland, nicht ausgeschlossen. Insbesondere gehören zum
Hofe Grundstücke, die an Personen verpachtet sind, von denen dagegen Dienst-
leistungen für die Hofeswirtschaft erwartet werden (Heuerleute usw.).
Gesetzsammlung 1909. (Nr. 10982—10984.) 95
Ausgegeben zu Berlin den 18. August 1909.