Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1909. (100)

Die für die städtischen Beamten usw. geltenden Bestimmungen finden auf 
die in den städtischen Dienst übernommenen Personen entsprechende Anwendung. 
Als in den städtischen Dienst zu übernehmende Angestellte sind zur Zeit 
in Limmer vorhanden: 
Gemeinderechnungsführer W. Blume, 
Polizeisergeant L. Steingrand, 
Polizeisergeant Hermann Garre. 
Dem Gemeindevorsteher Heller zahlt die Stadtgemeinde Linden bis zum 
1. April 1910 seinen bisherigen Gehalt von jährlich 4 000 Mark weiter. Herr 
Heller ist verpflichtet, auf Wunsch des Magistrats der Stadt Linden nach der 
Vereinigung von Limmer und Linden eine entsprechende städtische Dienststellung 
gegen Bezug des obengenannten Gehalts zu übernehmen, sofern er dienstfähig 
bleibt. Insbesondere kann der Magistrat der Stadt Linden dem Herrn Heller 
die Geschäfte eines Standesbeamten für den Bezirk der ehemaligen Gemeinde 
Limmer unter Zustimmung der Aufsichtsbehörde übertragen. 
Wird dem Herrn Heller nach der Vereinigung von Linden und Limmer 
keine Diensttätigkeit übertragen, so bezieht Herr Heller vom 1. April 1910 ab 
eine Pension von jährlich 3 000 Mark. Die gleiche Pension bezieht Herr Heller, 
wenn er eine ihm übertragene Diensttätigkeit nach dem 1. April 1910 wegen 
Dienstunfähigkeit niederlegt oder wenn der Magistrat der Stadt Linden ihn nach 
dem 1. April 1910 in den Ruhestand versetzt. Die Stadtgemeinde Linden ist 
verpflichtet, Herrn Heller von Inkrafttreten dieses Vertrags ab bei der Provinzial- 
Witwen= und Waisenkasse der Provinz Hannover unter den für die übrigen 
städtischen Beamten geltenden Bestimmungen zu versichern. 
Am Tage der Vereinigung von der Gemeinde Limmer gegen Kündigung 
beschäftigte Arbeiter, insbesondere den Laternenwärter Albert Seegers, wird der 
Magistrat der Stadt Linden unter tunlichst entsprechenden Arbeitsbedingungen 
weiter beschäftigen. 
9. 
Die Stadtgemeinde Linden und die ehemalige Gemeinde Limmer bilden 
vom Tage der Vereinigung ab einen einheitlichen Ortsarmenverband. 
Insofern durch die Vereinigung eine Unterbrechung der Frist zum Erwerbe 
des Unterstützungswohnsitzes für Einwohner der Stadt Linden oder der Gemeinde 
Limmer eintritt, übernimmt die erweiterte Stadtgemeinde die Verpflichtung, von 
den lediglich aus der Unterbrechung der Frist ihr erwachsenen Befugnissen anderen 
Armenverbänden gegenüber keinen Gebrauch zu machen. 
& 10. 
Die Stadtgemeinde Linden und die Gemeinde Limmer bilden nach der 
Vereinigung einen einheitlichen Volksschulverband.
	        
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