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Außer den gesetzlichen Bestandteilen des Hofes, insbesondere den mit dem
Eigentum am Hofe verbundenen Gerechtigkeiten (Bürgerliches Gesetzbuch § 96),
gehören zum Hofe auch die dem Heofeseigentümer persönlich zustehenden Real-=
gemeindeberechtigungen.
12.
Das Hofesinventar ist Zubehör des Hofes. Es umfaßt das auf dem Hofe
für die Bewirtschaftung vorhandene Vieh, Acker= und Hausgerät, einschließlich
des Leinenzeugs und der Betten, den vorhandenen Dünger und die für die Be-
wirtschaftung dienenden Vorräte an Früchten und sonstigen Erzeugnissen.
/13.
Wird der Eigentümer eines Hofes von mehreren Personen beerbt, so ist
für seine Beerbung das allgemeine Recht nur insoweit maßgebend, als nicht in
diesem Gesetz ein anderes bestimmt ist.
Die Vorschriften dieses Gesetzes finden keine Anwendung, soweit eine Nach-
laßverbindlichkeit zur Veräußerung des Hofes oder des Zubehörs besteht.
§ 13a.
Der Hof nebst Zubehör fällt als Teil der Erbschaft kraft des Gesetzes
einem der Erben (dem Anerben) zu. An seine Stelle tritt im Verhältnisse der
Miterben untereinander der Hofeswert.
14.
Als Anerben sind die Abkömmlinge, der Ehegatte und die Eltern des
Erblassers sowie seine Geschwister und deren Abkömmlinge nach folgenden Grund-
sätzen berufen:
1. Zunächst sind die Abkömmlinge des Erblassers berufen.
Leibliche Kinder gehen an Kindesstatt angenommenen, eheliche
sowie durch nachfolgende Ehe legitimierte oder für ehelich erklärte Kinder
gehen unehelichen vor.
Ferner geht der ältere Sohn und in Ermangelung von Söhnen
die ältere Tochter vor. Statt des älteren Sohnes oder der älteren
Tochter ist jedoch der jüngere Sohn oder die jüngere Tochter als Anerbe
berufen, wenn dies auf Antrag des Eigentümers in die Hoöferolle
eingetragen ist; die Vorschriften der 9§ 7 und 9 finden entsprechende
Anwendung.
Treten an Stelle eines Kindes, das nach Abs. 2, 3 als Anerbe
berufen sein würde, dessen Abkömmlinge als Erben ein, so sind sie
nach den für die Kinder geltenden Grundsätzen auch als Anerben
berufen. Doch stehen uneheliche Abkömmlinge ehelichen leiblichen
Kindern oder entfernteren Abkömmlingen des Erblassers nach.