Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1909. (100)

— 658 — 
3. Fallen die Höfe an verschiedene Anerben, so hat im Falle des § 14b 
der Ehegatte die Wahl, auf oder von welchem Hofe er den Altenteil 
beziehen will. 
In den Fällen des § 16 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ist der Mehrbetrag 
der Nachlaßverbindlichkeiten auf die Anerben und die Höfe nach dem 
Verhältnisse der Hofeswerte zu verteilen. 
Im Falle des §# 16 entscheidet in Ermangelung einer gütlichen 
Vereinbarung das Vormundschaftsgericht nach Anhörung der Beteiligten 
und von Sachverständigen unter Berücksichtigung der Verhältnisse der 
Höfe darüber, auf welchem Hofe der Unterhalt zu gewähren ist. 
4. Die vorstehenden Vorschriften gelten nur, soweit nicht der Erblasser in 
den Formen des 9 17 Abs. 3 ein anderes bestimmt hat. 
21. 
Die Vorschriften der 99 13 bis 20 finden keine Anwendung: 
1. unbeschadet der Vorschriften der §# 2la ff., wenn der Erblasser bei 
seinem Tode nicht Alleineigentümer des Hofes gewesen ist, es sei denn, 
daß der Anerbe der alleinige Miteigentümer war; 
2. wenn der Hof zur Zeit des Todes des Erblassers nicht mehr eine land- 
oder forstwirtschaftliche Besitzung oder seit länger als zehn Jahren nicht 
mehr mit einem Wohnhause versehen war. 
§ 21a. 
Gehört der Hof zu dem Gesamtgut einer ehelichen oder einer fortgesetzten 
allgemeinen Gütergemeinschaft, für welche die Vorschriften des Bürgerlichen Ge- 
setzbuchs gelten, so finden diese Vorschriften nach der Beendigung der Güter- 
gemeinschaft nur insoweit Anwendung, als nicht in den 99 21 b bis 2In ein 
anderes bestimmt ist. 
§ 21b. 
Wird die eheliche Gütergemeinschaft durch den Tod eines der Ehegatten 
aufgelöst und ist ein gemeinschaftlicher Abkömmling nicht vorhanden (Bürgerliches 
Gesetzbuch § 1482), so gelten, sofern nicht der überlebende Ehegatte der alleinige 
Erbe des verstorbenen Ehegatten ist, vorbehaltlich des § 21e folgende Vorschriften: 
Der Anteil des verstorbenen Ehegatten an dem Hofe nebst Zubehör fällt 
dem überlebenden Ehegatten zu. 
Für die Auseinandersetzung in Ansehung des Gesamtguts tritt an die 
Stelle des Hofes nebst Zubehör der Hofeswert. 
Auf die Ermittelung des Hofeswerts und auf die Gesamtgutsverbindlich- 
keiten, deren Berichtigung bei der Auseinandersetzung verlangt werden kann, 
finden die Vorschriften der 99 15, 16 entsprechende Anwendung.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.