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3. Fallen die Höfe an verschiedene Anerben, so hat im Falle des § 14b
der Ehegatte die Wahl, auf oder von welchem Hofe er den Altenteil
beziehen will.
In den Fällen des § 16 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ist der Mehrbetrag
der Nachlaßverbindlichkeiten auf die Anerben und die Höfe nach dem
Verhältnisse der Hofeswerte zu verteilen.
Im Falle des §# 16 entscheidet in Ermangelung einer gütlichen
Vereinbarung das Vormundschaftsgericht nach Anhörung der Beteiligten
und von Sachverständigen unter Berücksichtigung der Verhältnisse der
Höfe darüber, auf welchem Hofe der Unterhalt zu gewähren ist.
4. Die vorstehenden Vorschriften gelten nur, soweit nicht der Erblasser in
den Formen des 9 17 Abs. 3 ein anderes bestimmt hat.
21.
Die Vorschriften der 99 13 bis 20 finden keine Anwendung:
1. unbeschadet der Vorschriften der §# 2la ff., wenn der Erblasser bei
seinem Tode nicht Alleineigentümer des Hofes gewesen ist, es sei denn,
daß der Anerbe der alleinige Miteigentümer war;
2. wenn der Hof zur Zeit des Todes des Erblassers nicht mehr eine land-
oder forstwirtschaftliche Besitzung oder seit länger als zehn Jahren nicht
mehr mit einem Wohnhause versehen war.
§ 21a.
Gehört der Hof zu dem Gesamtgut einer ehelichen oder einer fortgesetzten
allgemeinen Gütergemeinschaft, für welche die Vorschriften des Bürgerlichen Ge-
setzbuchs gelten, so finden diese Vorschriften nach der Beendigung der Güter-
gemeinschaft nur insoweit Anwendung, als nicht in den 99 21 b bis 2In ein
anderes bestimmt ist.
§ 21b.
Wird die eheliche Gütergemeinschaft durch den Tod eines der Ehegatten
aufgelöst und ist ein gemeinschaftlicher Abkömmling nicht vorhanden (Bürgerliches
Gesetzbuch § 1482), so gelten, sofern nicht der überlebende Ehegatte der alleinige
Erbe des verstorbenen Ehegatten ist, vorbehaltlich des § 21e folgende Vorschriften:
Der Anteil des verstorbenen Ehegatten an dem Hofe nebst Zubehör fällt
dem überlebenden Ehegatten zu.
Für die Auseinandersetzung in Ansehung des Gesamtguts tritt an die
Stelle des Hofes nebst Zubehör der Hofeswert.
Auf die Ermittelung des Hofeswerts und auf die Gesamtgutsverbindlich-
keiten, deren Berichtigung bei der Auseinandersetzung verlangt werden kann,
finden die Vorschriften der 99 15, 16 entsprechende Anwendung.