Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1909. (100)

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21c. 
Hatte im Falle des § 21b der verstorbene Ehegatte den Hof in die Güter- 
gemeinschaft eingebracht oder während der Gütergemeinschaft durch Erbfolge, 
durch Vermächtnis oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht, durch Schenkung 
oder als Ausstattung erworben und wird er von Abkömmlingen beerbt, so gelten 
die Vorschriften der 9§ 21d bis 21i. 
  
214. 
Der Anteil des verstorbenen Ehegatten an dem Hofe nebst Zubehör fällt, 
vorbehaltlich des § 21i, dem überlebenden Ehegatten nach Maßgabe der 9#/b21e 
bis 21h zu. 
Eine Auseinandersetzung in Ansehung des Gesamtguts findet nur insoweit 
statt, als solches außer dem Hofe nebst Zubehör vorhanden ist. Die Vor- 
schriften des § 16 Abs. 1 finden entsprechende Anwendung. 
21e. 
Der überlebende Ehegatte hat in Ansehung des ganzen Hofes nebst Zu- 
behör bis zu seinem Tode die rechtliche Stellung eines Vorerben; die Abkömm- 
linge des verstorbenen Ehegatten haben die rechtliche Stellung von Nacherben. 
Dem überlebenden Ehegatten liegen die im § 19 bezeichneten Verpflichtungen 
gegenüber den Abkömmlingen ob. 
Der überlebende Ehegatte kann durch gemeinschaftliche Bestimmung der 
Ehegatten von den im § 2136 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Be- 
schränkungen und Verpflichtungen eines Vorerben mit Ausnahme der Be- 
schränkung des 9 2113 Abs. 1 befreit werden. Er kann ferner ohne Räcksicht 
auf die Beschränkung seines Verfügungsrechts das Eigentum an dem Hofe nebst 
Zubehör dem nach 9 211 berufenen Abkömmling übertragen. 
211. 
Nach dem Tode des überlebenden Ehegatten fällt der Hof nebst Zubehör, 
falls noch ein Abkömmling des verstorbenen Ehegatten vorhanden ist, an diesen, 
falls mehrere solche Abkömmlinge vorhanden sind, nach Maßgabe des §9 14 
Nr. 1 an einen von ihnen. Im letzteren Falle finden im Verhältnisse der Ab- 
kömmlinge zueinander die Vorschriften des § 13a Satz 2 und der 99 14a, 15 
bis 16e entsprechende Anwendung. 
219. 
An die Stelle des Zeitpunkts des Todes des überlebenden Ehegatten tritt: 
1. wenn der nach § 211 berufene Abkömmling vorher das dreißigste 
Lebensjahr vollendet, dieser Zeitpunkt, unbeschadet der Vorschrift der 
Nr. 2); 
Gesetzsammlung 1909. (Nr. 10982—109084t.) 96
	        
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