Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1909. (100)

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Das Gleiche gilt, wenn die fortgesetzte Gütergemeinschaft aufgehoben oder 
durch die Wiederverheiratung des überlebenden Chegatten beendigt wird (Bür en 
ches Gesekbuch § 1492, 1496, 9 1493 Abs. 1). Doch stehen die in 
66 21d ff. den Abkömmlingen des verstorbenen Ehegatten beigelegten Rechte * 
den anteilsberechtigten Abkömmlingen zu. 
Im Falle der Wiederverheiratung des überlebenden Ehegatten gebührt 
außer diesem auch seinem neuen Ehegatten gegenüber dem Abkömmlinge) dem 
der Hof zufällt, ein Altenteilsrecht nach § 14b Abs. 1, 2) Abs. 3 Satz 1. 
  
  
821m. 
Endigt die fortgesetzte Gütergemeinschaft durch den Tod oder die Todes- 
erklärung des überlebenden Ehegatten (Bürgerliches Gesetzbuch § 1494), so fällt 
der Hof nebst Zubehör nach Maßgabe des 9 14 Nr. 1 an einen anteilsberech- 
tigten Abkömmling. Doch sind im Falle des § 21k Abs. 2 die Abkömmlinge 
desjenigen Ehegatten, welcher den Hof in die Gütergemeinschaft eingebracht oder 
während der Gütergemeinschaft durch Erbfolge, durch Vermächtnis oder mit Rück- 
sicht auf ein künftiges Erbrecht, durch Schenkung oder als Ausstattung erworben 
hat, vor den anderen Abkömmlingen berufen. 
Die Vorschriften des § 21 b Abs. 3 und der §§# 14 a, 15 bis 16e finden 
entsprechende Anwendung, die Vorschriften der S#§ 16c bis 16e jedoch nur im 
Verhältnisse der anteilsberechtigten Abkömmlinge zueinander. 
821n. 
Die Vorschrift des §# 17 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung; doch 
können die danach zulässigen Bestimmungen nur von den Chegatten gemein- 
schaftlich getroffen werden. 
Für die Form der Bestimmungen ist die Vorschrift des § 17 Abs. 3 maß- 
gebend; hat einer der Ehegatten die im § 2231 Nr. 2 des Bürgerlichen Gesetz- 
buchs vorgeschriebene Form beobachtet, so genügt die Unterschrift des anderen 
Ehegatten. Das Gleiche gilt für die im § 21e Abs. 3 Satz 1, im 9 21g Abs. 1 
Nr. 2 und im 9 21k Abs. 2 bezeichneten Bestimmungen der Ehegatten. 
Artikel II. 
Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1909 in Kraft. 
Artikel III. 
Der Justizminister und der Minister für Landwirtschaft, Domänen und 
Forsten werden ermächtigt, schon vor dem im Artikel II bezeichneten Zeitpunkte 
den Text des Gesetzes, betreffend das Höferecht in der Provinz Hannover, vom 
2. Juni 1874, wie er sich aus den gleichnamigen Gesetzen vom 24. Februar 1880 
(Gesetzsamml. S. 87) und vom 20. Februar 1884 (Gesetzsamml. S. 71) aus 
96“
	        
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