Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1909. (100)

Von denjenigen Personen, welche im Bezirke der ehemaligen Gemeinde 
Limmer wohnen, darf kein Schulgeld erhoben werden, wenn ihre Kinder oder 
Mlegebefohlenen im Bezirke der ehemaligen Gemeinde Limmer belegene Volks- 
schulen besuchen. .. 
Die gegenwärtig mit dem Küsterdienste verbundene Lehrerstelle in Limmer 
ist möglichst bald nach Vereinbarung mit dem Kirchenvorstande vom Küsterdienste 
zu trennen. 
11. 
Die Rechtsverhältnisse der Teilungs= und Verkoppelungsinteressenten zu 
Limmer sowie die Jagdverhältnisse werden durch die Vereinigung mit der Stadt- 
gemeinde Linden nicht berührt. 
*12. 
Auch nach der Vereinigung der Gemeinde Limmer mit der Stadtgemeinde 
Linden bleiben für den Bezirk der ehemaligen Gemeinde Limmer bis auf 
weiteres in Kraft: 
1. das Ortswegestatut für den Gemeindebezirk Limmer vom se 1895,r 
2. das Ortsstatut, betreffend die Aufbringung der Kosten zur Herstellung 
und Unterhaltung des Straßenpflasters sowie der Bürgersteige im 
18. November 
Bezirke der Gemeinde Limmer, vom #. Szember 1901; 
3. die Polizeiverordnung vom 16. Mai 1900, betreffend die Beschaffen- 
heit der für den öffentlichen Verkehr und den Anbau als fertig her- 
gestellt zu erachtenden Straßen im Gemeindebezirke Limmer. 
  
  
é13. 
Der Magistrat der Stadt Linden ist verpflichtet, gegen Erfüllung der 
im 1 Ziffer 4 und 5 des Ortsstatuts vom s 1895 gestellten Be- 
dingungen den Neubau von Wohnhäusern an den nachstehend bezeichneten 
Straßen zuzulassen, auch wenn sie noch nicht nach den Vorschriften der Polizei- 
verordnung vom 16. Mai 1900 fertiggestellt sind: 
Wunstorfer Straße bis zur Ahlemer Grenze, 
Harenberger Straße bis zur Ahlemer Grenze, 
Friedhofstraße, Weidestraße, Gartenweg, Adolf-, Schmiede--, Sand- 
Wiesen-, Wedekind-, Tegtmeyer-, Kleine, Sachmann-, Große, Brunnen-, 
Ulmen-, Steinfeld-, Wessel-, Ehrhardt-Straße, Velber Weg und die von 
der Harenberger Straße zwischen Schule und Kirchhof abzweigende 
projektierte Straße. 
 
	        
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