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Die Wahl erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Nachlaßgerichte; die
Erklärung ist in öffentlich beglaubigter Form abzugeben.
Die Befugnis des überlebenden Ehegatten erlischt mit seiner Wiederver-
heiratung sowie mit der Volljährigkeit des gesetzlich berufenen Anerben, wenn
aber dem Ehegatten über diesen Zeitpunkt hinaus der Nießbrauch an dem Hofe
zusteht, mit dem Erlöschen des Nießbrauchs.
Das Eigentum an dem Hofe nebst Zubehör erwirbt im Falle der Aus-
übung der Befugnis des überlebenden Ehegatten der von diesem gewählte Anerbe
mit der Vollziehung der Wahl, im Falle des Erlöschens der Befugnis der
gesetzlich berufene Anerbe mit dem Erlöschen der Befugnis.
8 22.
Für die Berechnung des Pflichtteils des Anerben ist der nach dem all-
gemeinen Rechte, für die Berechnung des Pflichtteils der übrigen Erben ist der
nach diesem Gesetze zu ermittelnde gesetzliche Erbteil maßgebend.
/ 23.
Der Hofeseigentümer kann in den Formen des § 20 Abs. 3 anordnen,
daß nach seinem Tode seinem überlebenden Ehegatten über die Volljährigkeit,
jedoch nicht über das vollendete fünfundzwanzigste Lebensjahr des Anerben hin-
aus die Verwaltung und der Nießbrauch des Hofes nebst Zubehör zustehen sollen
unter der Verpflichtung, dem Anerben und bis zur vollständigen Zahlung des
ihnen von dem Hofeswerte gebührenden Betrags auch den Miterben gegen Leistung
standesmäßiger und ihren Kräften entsprechender Arbeitshilfe standesmäßigen
Unterhalt auf dem Hofe zu gewähren. Auf diese Anordnung findet die Vor-
schrift des § 2306 Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs keine Anwendung.
2.
Hinterläßt der Erblasser mehrere Höfe, so finden die vorstehenden Be-
stimmungen mit folgenden Maßgaben Anwendung:
1. Die Höfe fallen sämtlich dem zunächst berufenen Anerben zu, wenn
dies der Ehegatte, der Vater oder die Mutter des Erblassers ist oder
wenn die Höfe bei dem Tode des Erblassers von derselben Hofstelle
aus bewirtschaftet werden.
2. In den übrigen Fällen des § 10 Nr. 1, 4 können die als Anerben
Berufenen in der Reihenfolge ihrer Berufung je einen Hof wählen.
Die Wahl erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Nachlaß-
gerichte; die Erklärung ist in öffentlich beglaubigter Form abzugeben.
Das Nachlaßgericht hat dem Wahlberechtigten auf Antrag eines nach-
stehenden Berechtigten eine angemessene Frist zur Erklärung der Wahl
zu bestimmen. Erfolgt die Wahl nicht vor dem Ablaufe der Frist,
so tritt der Wahlberechtigte in Ansehung des Wahlrechts hinter die
übrigen Berechtigten zurück.
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