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falls mehrere solche Abkömmlinge vorhanden sind, nach Maßgabe des §& 10
Nr. 1 an einen von ihnen. Im letzteren Falle finden im Verhältnisse der Ab-
kömmlinge zueinander die Vorschriften des § 9 Satz 2 und der 995 11, 13 bis 19
entsprechende Anwendung.
32.
An die Stelle des Zeitpunkts des Todes des überlebenden Ehegatten tritt:
1. wenn der nach § 31 berufene Abkömmling vorher das dreißigste Lebens-
jahr vollendet, dieser Zeitpunkt, unbeschadet der Vorschrift der Nr. 2;
2. wenn die Ehegatten gemeinschaftlich einen früheren Zeitpunkt als den
des Todes des überlebenden Ehegatten bestimmt haben, der bestimmte
Zeitpunkt.
In diesen Fällen gebührt dem überlebenden Ehegatten gegenüber dem Ab-
kömmlinge, dem der Hof zufällt, ein Altenteilsrecht nach § 12 Abs. 1, 2, Abs. 3
Satz 1.
% 33.
Verzichtet der überlebende Ehegatte auf den Erwerb des Hofes, so fällt
der Hof nebst Zubehör nach Maßgabe des § 31 an den nach dieser Vorschrift
berufenen Abkömmling.
Auf den Verzicht finden die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über
die Ausschlagung einer Erbschaft entsprechende Anwendung.
Der Anfall an den Abkömmling gilt als mit dem Tode des verstorbenen
Ehegatten erfolgt.
34.
Ist der im § 32 Abs. 1 bezeichnete Zeitpunkt zur Zeit des Todes des ver-
storbenen Ehegatten bereits eingetreten, so fällt der Hof nebst Zubehör mit dem
Tode des verstorbenen Ehegatten nach Maßgabe des 9 31 an den nach dieser
Vorschrift berufenen Abkömmling. Die Vorschrift des § 32 Abs. 2 findet An-
wendung.
35.
Sind bei dem Tode eines Ehegatten neben gemeinschaftlichen Abkömm-
lingen andere Abkömmlinge vorhanden (Bürgerliches Gesetzbuch § 1483 Abf. 2),
so tritt für die Auseinandersetzung mit ihnen in Ansehung des Gesamtguts an
die Stelle des Hofes nebst Zubehör der Hofeswert. Die Vorschriften der §95 13, 14
finden Amvendung.
Die Ehegatten können gemeinschaftlich bestimmen, daß die anderen Abkömm-
linge, falls sie bis zur Beendigung der Gütergemeinschaft auf die Auseinander-
setzung verzichten, gemeinschaftlichen Abkömmlingen gleichstehen. Zu dem Verzicht
ist, wenn die Abkömmlinge unter elterlicher Gewalt oder unter Vormundschaft
stehen, die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts erforderlich.