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Dritter Abschnitt.
Schlußbestimmungen.
839.
Die Anträge zur Höferolle sind einer Stempelabgabe nicht unterworfen.
40.
Unter dem Eigentümer im Sinne dieses Gesetzes ist im Falle des geteilten
Eigentums der Untereigentümer zu verstehen.
K 41.
Durch dieses Gesetz werden nicht geändert:
die Rechte des Gutsherrn und sonstigen Obereigentümers;
das für Fideikommiß-, Lehn-, Stamm= und Rittergüter geltende Recht;
das Recht, durch Vertrag das Vermögen ganz oder teilweise unter
Lebenden mit Rücksicht auf eine künftige Erbfolge abzutreten.
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(Nr. 10984.) Verfügung des Justizministers, betreffend die Anlegung des Grundbuchs für
einen Teil der Bezirke der Amtsgerichte Herborn und Selters. Vom
7. August 1909.
A# Grund der Artikel 15, 40 der Verordnung, betreffend die Anlegung der Grund-
bücher im Gebiete des vormaligen Herzogtums Nassau, vom 11. Dezember 1899
(Gesetzsamml. S. 595) bestimmt der Justizminister, daß die zur Anmeldung
von Rechten behufs Eintragung in das Grundbuch vorgeschriebene Ausschluß-
frist von sechs Monaten
für die zum Bezirke des Amtsgerichts Herborn gehörige Gemeinde Burg,
für die ausschließlich im Bezirke des Amtsgerichts Selters belegenen,
am 1. Januar 1900 vorhandenen Bergwerke und für die zugleich
in anderen Amtsgerichtsbezirken belegenen Bergwerke Ransbach-
Konsolidation, Chili, Gilsberg-Konsolidation, Hambergsflur, Fäustel,
Morgen, Kukuck, Köpfchen, Josefsglück, Bergflur-Konsolidation,
Willibald, Stebach-Konsolidation, Vereinigte Kohlenwerke bei Harten-
fels, Peter I, Julius I, Friede, Malakoff, Spieß, Dreieinigkeit
am 15. September 1909 beginnen soll.
Berlin, den 7. August 1909.
Der Justizminister.
Beseler.
Redigiert im Bireau detz Staatsministeriums. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
Bestellungen auf einzelne Stücke der Preußischen Gesessammlung und auf die Haupt-Sachregister (1806 bis 1883 zu 6,25 M
und 1884 bis 1903 zu 2,10 .K) sind an die Postanftalten zu richten.