Preußische Gesetzsammlung
— Nr. 27. —
Inhalt: Geseh, betreffend die Verpflichtung der Gemeinden in der Provinz Hessen-Nassau zur Haltung von
Liegenböcken, S. 675. — Gesey, betreffend die Abänderung des Allgemeinen Berggesetzes vom
21. Juni 1845. und 14. Juli 1905, S. o7.
(Nr. 10985.) Gesetz, betreffend die Verpflichtung der Gemeinden in der Provinz Hessen-Nassau
zur Haltung von Ziegenböcken. Vom 12. Juni 1909.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen 2c.
verordnen, mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtags der Monarchie,
was folgt:
1.
Wenn und soweit in einer zu einem Landkreise gehörigen Gemeinde die
Anzahl der zum Decken gehaltenen Ziegenböcke ungenügend ist, hat die Gemeinde
die Verpflichtung, eine dem Bedürfnis entsprechende Anzahl von Ziegenböcken
anzuschaffen und zu unterhalten.
Darüber, ob für die Gemeinden die Notwendigkeit zur Haltung von
Ziegenböcken vorliegt, sowie darüber, ob die Anzahl der vorhandenen Ziegenböcke
als ungenügend anzusehen ist und wieviel Böcke im Verhältnisse zu der Zahl von
Ziegen von der Gemeinde zu halten sind, beschließt der Kreisausschuß mit der
Maßgabe, daß Gemeinden, in denen weniger als 30 deckfähige Ziegen vorhanden
sind, zur Haltung eines eigenen Ziegenbocks nicht genötigt werden können, und
daß in der Regel für je 80 deckfähige Ziegen ein Bock gehalten werden muß.
Gegen den Beschluß des Kreisausschusses findet die Beschwerde an den
Provinzialrat statt.
82.
Es ist den Gemeinden gestattet, die Haltung der von ihnen beschafften
Ziegenböcke zuverlässigen Personen zu übertragen. Die mit den Bockhaltern ab—
zuschließenden Verträge bedürfen der Genehmigung des Kreisausschusses.
Gesetzsammlung 1909. (Nr. 10985—10986.) 98
Ausgegeben zu Berlin den 20. August 1909.