Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1909. (100)

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Gegen die Entscheidung, durch welche die Befähigung einer Person 
nicht anerkannt oder einer Person die Befähigung aberkannt worden 
ist, findet innerhalb zwei Wochen von der Zustellung an die Klage 
im Verwaltungsstreitverfahren bei dem Bergausschusse statt. Die Ent- 
scheidung des Bergausschusses ist endgültig. 
8 76. 
Eine jede der Aufsichtspersonen, welche die Leitung oder Beauf— 
sichtigung des Betriebs übernommen haben, ist innerhalb des ihr über— 
tragenen Geschäftskreises für die Innehaltung der Betriebspläne sowie 
für die Befolgung aller im Gesetz enthaltenen oder auf Grund des— 
selben ergangenen Vorschriften und Anordnungen verantwortlich. 
Der Bergwerksbesitzer oder sein gesetzlicher Vertreter, die von ihm 
mit der Verwaltung des Bergwerksbesitzes Beauftragten sowie diejenigen 
Personen, welche den in 99. 73 und 74 bezeichneten Aufsichtspersonen 
vorgesetzt sind, sind neben den im Abs. 1 bezeichneten Personen ver- 
antwortlich: 
1. insoweit sie mit Anordnungen in den Betrieb eingegriffen haben, 
von denen sie wußten oder wissen mußten, daß ihre Ausführung 
gegen die Betriebspläne oder gegen die im Gesetz enthaltenen oder 
auf Grund desselben ergangenen Vorschriften und Anordnungen 
verstoßen würde; 
2. insoweit sie durch Handlungen oder Unterlassungen den ihnen 
unterstellten Aufsichtspersonen die Möglichkeit genommen haben, 
den ihnen nach dem Gesetz oder nach den auf Grund desselben 
ergangenen Vorschriften und Anordnungen obliegenden Verpflich- 
tungen nachzukommen; 
3. wenn sie von einer Handlung oder Unterlassung der ihnen unter- 
stellten Personen Kenntnis erhalten und diese zugelassen haben, 
obwohl sie wußten, daß sie gegen die Betriebspläne oder gegen 
die im Gesetz enthaltenen oder auf Grund desselben ergangenen 
Vorschriften und Anordnungen verstoße; 
4. wenn sie bei der nach ihrer tatsächlichen Stellung zum Betrieb 
ihnen obliegenden und nach den Verhältnissen möglichen eigenen 
Beaufsichtigung der ihnen unterstellten Aufsichtspersonen es an 
der erforderlichen Sorgfalt haben fehlen lassen. 
Die im Abs. 2 bezeichneten Personen sind von dem Werkebesitzer 
unter Angabe ihres Geschäftskreises der Bergbehörde namhaft zu 
machen. 
§ 77. 
Die in §8 73, 74 bezeichneten Aufsichtspersonen sind verpflichtet, 
die Bergbeamten, welche im Dienste das Bergwerk befahren, zu
	        
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