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begleiten und denselben auf Erfordern Auskunft über den Betrieb,
über die Ausführung der Arbeitsordnung und über alle sonstigen, der
Aufsicht der Bergbehörde unterliegenden Gegenstände zu erteilen.
Artikel II.
An Stelle der 99 80 f und 80 f a treten die folgenden Vorschriften:
/ S0 f.
Auf Steinkohlenbergwerken, auf unterirdisch betriebenen Braun-
kohlen= und Erzbergwerken sowie auf Kalisalzbergwerken oder auf
selbständigen Betriebsanlagen dieser Art müssen, wenn darauf in der
Regel mindestens 100 Arbeiter beschäftigt werden, Sicherheitsmänner
und ein Arbeiterausschuß vorhanden sein.
§Is 0 fa.
Die Zahl der Sicherheitsmänner ist, abgesehen von den Fällen
des § 80f n, so zu bestimmen, daß auf jede zur Zeit der Wahl
bestehende Steigerabteilung ein Sicherheitsmann entfällt.
§ 8ofb.
Die Wahl der Sicherheitsmänner erfolgt nach Steigerabteilungen
oder nach Fahrabteilungen (F 80fn); bei der Wahl nach Steiger-
abteilungen wählt jede Steigerabteilung einen Sicherheitsmann aus
ihrer Mitte. Die Wahl ist unmittelbar und geheim.
Zur Wahl berechtigt sind nur volljährige Arbeiter, welche seit
Eröffnung des Betriebs oder mindestens ein Jahr ununterbrochen
auf dem Bergwerke gearbeitet haben. Die Sicherheitsmänner müssen
mindestens 30 Jahre alt sein und seit der Eröffnung des Betriebs
oder mindestens ein Jahr ununterbrochen auf dem Bergwerk und
außerdem mindestens zwei Jahre auf gleichartigen Bergwerken desselben
Bezirkes unter Tage gearbeitet haben. Sie müssen mindestens fünf
Jahre als Hauer beschäftigt gewesen sein. Sie dürfen weder selbst
Gast= oder Schankwirtschaft betreiben, noch denselben Hausstand mit
einem Angehörigen teilen, der ein solches Gewerbe betreibt. Wähler
und Sicherheitsmänner müssen die bürgerlichen Ehrenrechte und die
deutsche Reichsangehörigkeit besitzen, die Sicherheitsmänner überdies der
deutschen Sprache in Wort und Schrift mächtig sein. Eine Unter-
brechung der Arbeit liegt nicht vor, wenn Arbeiter alsbald nach
Beendigung einer militärischen Dienstleistung, eines Ausstandes oder
einer Aussperrung wieder zur Beschäftigung auf demselben Bergwerk
angenommen werden, ohne inzwischen auf einem anderen Bergwerke
beschäftigt gewesen zu sein.