Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1909. (100)

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stehend bezeichneten Straßen des ehemaligen Gemeindebezirkes Limmer unter An- 
schluß an die städtische Hauptkanalisation zu kanalisieren: 
Wunstorfer Straße bis zur Gummikammfabrik, 
Harenberger Straße bis zur Brunnenstraße, 
Friedhofstraße, Weidestraße, Gartenweg) Adolf-, Mühlen-, Schmiede-, 
Sand--, Tegtmeyer-, Wedekind-, Kleine, Sackmann-, Große, 
Ulmen-, Brunnen= und Wessel-Straße. 
Die Stadtgemeinde Linden verpflichtet sich, spätestens innerhalb vier Jahren 
nach Inkrafttreten des Eingemeindungsvertrags mit der Ausführung des im 
Abs. 2 dieses Paragraphen erwähnten Hauptstranges der Kanalisation im Ge- 
biete der jetzigen Gemartung Limmer zu beginnen. 
Die Stadtgemeinde Linden ist verpflichtet, denjenigen Grundbesitzern der 
ehemaligen Gemeinde Limmer, welchen infolge Ausführung der Entwässerungs- 
kanalisation der bisherige Bezug des Trinkwassers für auf ihren Grundstücken 
befindliche Wohngebäude unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert wird, Ein- 
richtungen zum ungehinderten Bezuge von Trinkwasser zur Verfügung zu stellen. 
Dieser Verpflichtung kann die Stadt Linden dadurch genügen, daß sie den 
Anschluß des betreffenden Grundstücks an die hannoversche Trinkwasserleitung 
unter den Bedingungen ihres Wasserversorgungsvertrags mit der Stadt 
Hannover erwirkt. « 
  
§18. 
Die Stadtgemeinde Linden verpflichtet sich, mit tunlichster Beschleunigung, 
jedenfalls innerhalb zweier Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Vertrags und 
nach Festlegung der Pläne für die Rhein-Leine-Kanal-Häfen, den vorhandenen 
Bebauungsplan für den ganzen Bezirk der ehemaligen Gemeinde Limmer zu 
vervollständigen beziehungsweise einheitlich auszugestalten. Dabei ist auf möglichst 
günstige Aufschließung der die Zuwegung zu den Kanalanlagen und zu den 
Eisenbahnanlagen bildenden und an diesen Zuwegungen liegenden Grundstücke 
Bedacht zu nehmen. Die Festlegung eines Straßenzugs von der Harenberger 
nach der Davenstedter Straße westlich der Bahnanlagen ist tunlichst vorzusehen. 
∆ 19. 
Die den Teilungs- und Verkoppelungsinteressenten eigentümlich gehörenden 
Koppelwege werden der Stadtgemeinde Linden, soweit erforderlich, für die Ver- 
legung der Kanalisationseinrichtungen unentgeltlich gegen die Verpflichtung zur 
Verfügung gestellt werden, diese Wege nach Beendigung der Arbeiten wieder 
ordnungsmäßig instand zusetzen. 
(20. 
Die Stadtgemeinde Linden verpflichtet sich, den von der Kirchengemeinde 
Limmer hinter dem Limmer Brunnen angelegten neuen Friedhof von der Kirchen-
	        
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