Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1909. (100)

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heitsmänner sind in den Arbeitsordnungen oder in besonderen Satzungen 
nähere Bestimmungen zu treffen. Der Werksbesitzer ist befugt, in 
den Arbeitsordnungen oder besonderen Satzungen die Befugnisse des 
Arbeiterausschusses und der Sicherheitsmänner zu erweitern. 
880f9. 
Das Oberbergamt entscheidet über Beschwerden, betreffend die 
Gültigkeit der Wahlen (66 80 f b, 80 f d, 80 f e, 80f l, 80 f h). 
Oas Oberbergamt ist befugt, einen Arbeiterausschuß, der seine 
Zuständigkeit überschreitet, aufzulösen. Der Auflösung muß eine Ver- 
warnung durch das Oberbergamt vorausgehen. 
Das Oberbergamt kann einen Sicherheitsmann, der seinen im 
§ 8of g Abs. 3, 4, 5, 8, 9 und 10 bezeichneten Verpflichtungen nicht 
nachkommt, seines Amtes entheben. Die Entscheidung erfolgt nach 
Ladung und Anhörung der Beteiligten in öffentlicher Sitzung auf 
Grund mündlicher Verhandlung durch einen mit Gründen zu ver- 
sehenden Beschluß. Auf das Verfahren finden die 9#. 71 bis 73 und 
75 bis 81 des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung vom 
30. Juli 1883 (Gesetzsamml. S. 195) entsprechende Anwendung. 
  
75 
§s 80 fr. 
Die in den Arbeitsordnungen oder in besonderen Satzungen ent- 
haltenen Bestimmungen über die Verwendung der Strafgelder und 
die Verwaltung der Unterstützungskassen, über die Organisation, Wahl, 
Zuständigkeit und Geschäftsführung des Arbeiterausschusses sowie über 
die Sicherheitsmänner unterliegen der Genehmigung des Oberbergamts. 
Abgesehen von den Vorschriften über die Wahlen darf die Genehmigung 
nur versagt werden, wenn die Bestimmungen gegen die Gesetze 
verstoßen. 
§ 80 f S. 
Auf denjenigen Bergwerken oder selbständigen Betriebsanlagen, 
welche nicht zu den im 9 80f bezeichneten gehören, muß, sofern auf 
ihnen in der Regel mindestens einhundert Arbeiter beschäftigt werden, 
ein Arbeiterausschuß vorhanden sein. Die Mitglieder dieses Ausschusses 
müssen in ihrer Mehrzahl von den Arbeitern des Bergwerkes oder der 
selbständigen Betriebsanlage in unmittelbarer und geheimer Wahl 
gewählt werden. Die Verhältniswahl ist zulässig. Die Lahl der 
Vertreter soll mindestens drei betragen. 
Die in den 95 80b Abs. 2 Satz 1, 2, 4, 5 und 6, Abs. 3, 
80 fi, 80f1 Abs. 2, 80fo Abs. 1, 80fp, 80f d Abs. 1 und 2 und 
99
	        
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