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heitsmänner sind in den Arbeitsordnungen oder in besonderen Satzungen
nähere Bestimmungen zu treffen. Der Werksbesitzer ist befugt, in
den Arbeitsordnungen oder besonderen Satzungen die Befugnisse des
Arbeiterausschusses und der Sicherheitsmänner zu erweitern.
880f9.
Das Oberbergamt entscheidet über Beschwerden, betreffend die
Gültigkeit der Wahlen (66 80 f b, 80 f d, 80 f e, 80f l, 80 f h).
Oas Oberbergamt ist befugt, einen Arbeiterausschuß, der seine
Zuständigkeit überschreitet, aufzulösen. Der Auflösung muß eine Ver-
warnung durch das Oberbergamt vorausgehen.
Das Oberbergamt kann einen Sicherheitsmann, der seinen im
§ 8of g Abs. 3, 4, 5, 8, 9 und 10 bezeichneten Verpflichtungen nicht
nachkommt, seines Amtes entheben. Die Entscheidung erfolgt nach
Ladung und Anhörung der Beteiligten in öffentlicher Sitzung auf
Grund mündlicher Verhandlung durch einen mit Gründen zu ver-
sehenden Beschluß. Auf das Verfahren finden die 9#. 71 bis 73 und
75 bis 81 des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung vom
30. Juli 1883 (Gesetzsamml. S. 195) entsprechende Anwendung.
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§s 80 fr.
Die in den Arbeitsordnungen oder in besonderen Satzungen ent-
haltenen Bestimmungen über die Verwendung der Strafgelder und
die Verwaltung der Unterstützungskassen, über die Organisation, Wahl,
Zuständigkeit und Geschäftsführung des Arbeiterausschusses sowie über
die Sicherheitsmänner unterliegen der Genehmigung des Oberbergamts.
Abgesehen von den Vorschriften über die Wahlen darf die Genehmigung
nur versagt werden, wenn die Bestimmungen gegen die Gesetze
verstoßen.
§ 80 f S.
Auf denjenigen Bergwerken oder selbständigen Betriebsanlagen,
welche nicht zu den im 9 80f bezeichneten gehören, muß, sofern auf
ihnen in der Regel mindestens einhundert Arbeiter beschäftigt werden,
ein Arbeiterausschuß vorhanden sein. Die Mitglieder dieses Ausschusses
müssen in ihrer Mehrzahl von den Arbeitern des Bergwerkes oder der
selbständigen Betriebsanlage in unmittelbarer und geheimer Wahl
gewählt werden. Die Verhältniswahl ist zulässig. Die Lahl der
Vertreter soll mindestens drei betragen.
Die in den 95 80b Abs. 2 Satz 1, 2, 4, 5 und 6, Abs. 3,
80 fi, 80f1 Abs. 2, 80fo Abs. 1, 80fp, 80f d Abs. 1 und 2 und
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