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80 kr für die Sicherheitsmänner und die Arbeiterausschüsse gegebenen
Vorschriften finden auf die Mitglieder dieser Arbeiterausschüsse (Abs. 1)
entsprechende Anwendung.
Artikel III.
1. Zu 9 88.
Abs. 2 fällt fort.
2. Als 9#9 88a, 88b, S88, 88d werden folgende Vorschriften eingeschaltet:
§ 88.
Wird durch Vertrag eine kürzere oder längere Kündigungsfrist
ausbedungen, so muß sie für beide Teile gleich sein; sie darf nicht
weniger als einen Monat betragen.
Die Kündigung kann nur für den Schluß eines Kalendermonats
zugelassen werden.
Die Vorschriften des Abs. 1 finden auch in dem Falle An-
wendung, wenn das Dienstverhältnis für bestimmte Zeit mit der Ver-
einbarung eingegangen ist, daß es in Ermangelung einer vor dem
Ablaufe der Vertragszeit erfolgten Kündigung als verlängert gelten soll.
Eine Vereinbarung, die diesen Vorschriften zuwiderläuft, ist nichtig.
& 8 b.
Die Vorschriften des & 88a finden keine Anwendung, wenn der
Angestellte ein Gehalt von mindestens fünftausend Mark für das Jahr
bezieht.
§ SSc.
Wird ein Angestellter nur zur vorübergehenden Aushilfe ange-
nommen, so finden die Vorschriften des Pi-i-- keine Anwendung, es
sei denn, daß das Dienstverhältnis über die Zeit von drei Monaten
binaus fortgesetzt wird. Die Kündigungsfrist muß jedoch auch in einem
solchen Falle für beide Teile gleich sein.
8d.
Jeder der beiden Teile kann vor Ablauf der vertragsmäßigen Zeit
und ohne Innehaltung einer Kündigungsfrist die Aufhebung des Dienst-
verhältnisses verlangen, wenn ein wichtiger, nach den Umständen des
Falles die Aufhebung rechtfertigender Grund vorliegt.