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3. Im 89 wird
a) im Abs. 1 Ziffer 4 hinter dem Worte „Bergarbeit“ eingeschaltet:
gröblich oder wiederholt;
b) im Abs. 1 Ziffer 5 hinter den Worten goder Abwesenheit“ ein-
geschaltet:
oder durch eine die Zeit von acht Wochen übersteigende mili-
tärische Dienstleistung;
e) der Abs. 2 aufgehoben.
4. Hinter § 90 wird eingefügt:
§ 90 a.
Wird einer der im §& 88 bezeichneten Angestellten durch unver-
schuldetes Unglück an der Leistung der Dienste verhindert, so behält
er seinen Anspruch auf Gehalt und Unterhalt, jedoch nicht über die
Dauer von sechs Wochen hinaus. Dies gilt auch dann, wenn das
Dienstverhältnis auf Grund des §& 89 aufgehoben wird, weil der An-
gestellte durch unverschuldetes Unglück längere Zeit an der Verrichtung
seiner Dienste verhindert wird.
Eine Vereinbarung, durch welche von diesen Vorschriften zum
Nachteile des Angestellten abgewichen wird, ist nichtig.
Der Angestellte muß sich den Betrag anrechnen lassen, der ihm
für die Zeit, für welche er den Anspruch auf Gehalt und Unterhalt
behält, auf Grund der gesetzlichen Krankenversicherung zu gewähren ist.
& 90 b.
Die Zahlung des dem Angestellten zukommenden Gehalts hat
am Schlusse jeden Monats zu erfolgen. Eine abweichende Vereinbarung
ist insoweit nichtig, als die Gehaltszahlung in längeren als in viertel-
jährlichen Zeitabschnitten erfolgen soll.
Artikel IV.
Der § 192a Abf. 1 erhält folgende Fassung:
Gegen die Entscheidung des Oberbergamts in den Fällen des
6#80 (d Abs. 1 und 2 findet innerhalb zwei Wochen von der Zu-
stellung an die Klage im Verwaltungsstreitverfahren bei dem Berg-
ausschusse statt. Die Anrufung des Bergausschusses steht dem Berg-
werkseigentümer und den durch die Entscheidung betroffenen wahl-
berechtigten Arbeitern oder den Arbeitervertretern zu.
§G 192 a Abs. 3 erhält folgende Fassung:
Gegen die Entscheidungen des Bergausschusses ist das Rechtsmittel
der Revision bei dem Oberverwaltungsgerichte gegeben.