Aulage.
Satzungen,
betreffend
die Alterszulagekasse für evangelische Geistliche der im Gebiete des
Preußischen Staates vorhandenen evangelischen Landeskirchen.
1.
Die für evangelische Geistliche bestehende Alterszulagekasse bildet eine ge-
meinsame Einrichtung der im Gebiete des Preußischen Staates vorhandenen
evangelischen Landeskirchen behufs Versicherung der Zahlung von Alterszulagen
an Geistliche. Sie wird unter dem bisherigen Namen
„Alterszulagekasse für evangelische Geistliche“
auch weiter von einem Vorstand und einem Verwaltungsausschuß als selbständiger
Fonds verwaltet.
2.
Der Vorstand der Alterszulagekasse besteht aus dem Vorsitzenden, einem
im Falle seiner Behinderung eintretenden Stellvertreter und vier Mitgliedern.
Der Vorsitzende, sein Stellvertreter und die übrigen Mitglieder des Vorstandes
werden vom König ernannt.
3.
Der Verwaltungsausschuß wird aus 55 von den obersten Synoden der
beteiligten Landeskirchen aus ihrer Mitte auf die jedesmalige Dauer der Synodal-
periode zu wählenden Synodaldeputierten gebildet. Es haben zu wählen:
à) die Generalsynode der evangelischen Landeskirche der
älteren Provinnen 32 Mitglieder;
b) die Landessynode der evangelisch-lutherischen Kirche der
Provinz Hannoer 8 -,«
c)dieGesamtsynodederevangelisch-luthetischenKircheder
ProvinzScl)lcswig-Holstein.................... 5 -,«
d)dieGesamtsynodederevangelischenKirchengemeinschaften
desKonsistorialbezirkesCassel................... 5 -,«
e)dieBezirkssynodederevangelischenKirchedesKonsistorials
bezirkesWiesbaden........................... 3 3
1) die Gesamtsynode der evangelisch-reformierten Kirche der
Provinz Hannoer 2 "4
Gesetzsammlung 1909. (Nr. 10988.) 102