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813.
Die Verteilung der im §. 12 bezeichneten Beiträge der Landeskirchen erfolgt
durch den Vorstand auch bei einer mehrjährigen Etatsperiode (9§ 5 letzter Satz)
alljährlich nach Maßgabe der in den einzelnen Landeskirchen veranlagten Staats-
einkommensteuer der evangelischen Bevölkerung. Dabei ist das Ergebnis der Ein-
kommensteuerveranlagung des voraufgegangenen Steuerjahrs zu Grunde zu legen.
14.
Den obersten Synoden der an der Alterszulagekasse beteiligten Landes-
kirchen sind die von dem Verwaltungsausschuß abgenommenen Rechnungen über
die Verwaltung der Kasse durch die Vermittelung der zuständigen Kirchenbehörden
mitzuteilen.
15.
Die Kirchengemeinden sind verpflichtet, die dauernd errichteten Pfarrstellen,
mit welchen ein Stelleneinkommen von weniger als 6 000 Mark verbunden ist,
bei der Alterszulagekasse behufs Gewährung von Alterszulagen zu versichern.
16.
Die Versicherung erfolgt:
bei einem Stelleneinkommen unter 3 600 Mark in Klasse I,
- - O von 3 600 bis 3 899)) ,
-. - 3900-4199---III,
-- -4200-4499-- IV,
"% 4500 4 799 V,
-- 48005099 -v1,
.. 5100 5 399 UlI,
5400 5 699 VIII,
- - 5 700 5 999 IX.
& I7.
Maßgebend für die Versicherungspflicht und für die Klasse, in welcher die
Versicherung zu erfolgen hat, ist — vorbehaltlich der Bestimmung des § 31 —
das am Tage des Inkrafttretens dieser Satzungen vorhandene Stelleneinkommen.
Nach 9# 15 versicherungspflichtige Pfarrstellen, welche mit oder nach In-
krafttreten dieser Satzungen errichtet werden, sind in Klasse 1 zu versichern. Die
Versicherungspflicht mehrerer dauernd verbundener Pfarrämter bemißt sich nach
der Gesamtsumme des Stelleneinkommens.
Werden dauernd verbundene Pfarrämter dauernd getrenntt so hat die
Kirchenregierung zu beschließen, in welcher Klasse die Versicherung der getrennten
Pfarrstellen erfolgen soll. Der Vorstand setzt danach die Höhe der Leistungen
fest, welche, abgesehen vom Versicherungsbeitrage der Gemeinden, für jede Pfarr-
stelle der Kasse gegenüber zu übernehmen sind.