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Der Versicherungspflicht unterliegen nicht die Pfarrstellen der Militär-
und Anstaltsgeistlichen, ferner solche Pfarrstellen, welche mit einem anderen Amte
als einem kirchlichen dauernd verbunden sind und deren Inhaber Aufbesserungs-
und Alterszulagen aus Staatsfonds zu erhalten nicht berechtigt waren.
19. 4
Der Versicherungspflicht unterliegen ferner diejenigen Pfarrstellen nicht,
deren Inhaber nach besonderen Gehaltsregulativen oder ähnlichen Einrichtungen
besoldet werden.
Jedoch hat der Vorstand der Alterszulagekasse diese Stellen auf Antrag
der Kirchengemeinde und, wenn das ODiensteinkommen teilweise oder ganz von
größeren Parochialverbänden gewährt wird, auf deren Antrag zur Versicherung
nach Maßgabe der Satzungen zuzulassen. Der Antrag ist nur binnen einer
Frist von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Satzungen zulässig und muß
sich auf sämtliche zur Zeit des Antrags in der Kirchengemeinde oder innerhalb
des Parochialverbandes bestehende Pfarrstellen der im Abs. 1 gedachten Art er-
strecken.
Im Falle der Zulassung ist die Versicherungsklasse vom Vorstande der
Alterszulagekasse nach Benehmen mit der Kirchenregierung zu bestimmen, doch
hat die Versicherung mindestens in der II. Klasse zu erfolgen.
Werden in einer Gemeinde, die mit ihren im Abs. 1 bezeichneten Stellen
zur Versicherung zugelassen ist, neue Pfarrstellen errichtet, so unterliegen diese
gemäß § 17 Abs. 2 der Versicherungspflicht in Klasse I.
20.
Die Alterszulagekasse zahlt den Inhabern der bei ihr versicherten Pfarr-
stellen Alterszulagen in dreijährigen, nach dem Dienstalter bemessenen Abschnitten
dergestalt, daß gewährt werden:
in Klasse
Jom vollendeten ru. mmVWVs
Mark] Mark! Mark! Mark Mark Mark Mark Mark
3. Dienstjahr ab.00
6. " 8800 200
99. 30 700 100
12. " .. . . 1800 1200 600
15. .. . . 12300 1700 1100, 5000 200
18. .. . . 12800 2200 1600 1000 700 400 100
21. 3200 2600 2000 1400 1100 800 500, 200
24. . . . . 13 36003000 2400 1800 1 500 1 200 900 600
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