Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1909. (100)

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Der Versicherungspflicht unterliegen nicht die Pfarrstellen der Militär- 
und Anstaltsgeistlichen, ferner solche Pfarrstellen, welche mit einem anderen Amte 
als einem kirchlichen dauernd verbunden sind und deren Inhaber Aufbesserungs- 
und Alterszulagen aus Staatsfonds zu erhalten nicht berechtigt waren. 
19. 4 
Der Versicherungspflicht unterliegen ferner diejenigen Pfarrstellen nicht, 
deren Inhaber nach besonderen Gehaltsregulativen oder ähnlichen Einrichtungen 
besoldet werden. 
Jedoch hat der Vorstand der Alterszulagekasse diese Stellen auf Antrag 
der Kirchengemeinde und, wenn das ODiensteinkommen teilweise oder ganz von 
größeren Parochialverbänden gewährt wird, auf deren Antrag zur Versicherung 
nach Maßgabe der Satzungen zuzulassen. Der Antrag ist nur binnen einer 
Frist von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Satzungen zulässig und muß 
sich auf sämtliche zur Zeit des Antrags in der Kirchengemeinde oder innerhalb 
des Parochialverbandes bestehende Pfarrstellen der im Abs. 1 gedachten Art er- 
strecken. 
Im Falle der Zulassung ist die Versicherungsklasse vom Vorstande der 
Alterszulagekasse nach Benehmen mit der Kirchenregierung zu bestimmen, doch 
hat die Versicherung mindestens in der II. Klasse zu erfolgen. 
Werden in einer Gemeinde, die mit ihren im Abs. 1 bezeichneten Stellen 
zur Versicherung zugelassen ist, neue Pfarrstellen errichtet, so unterliegen diese 
gemäß § 17 Abs. 2 der Versicherungspflicht in Klasse I. 
20. 
Die Alterszulagekasse zahlt den Inhabern der bei ihr versicherten Pfarr- 
stellen Alterszulagen in dreijährigen, nach dem Dienstalter bemessenen Abschnitten 
dergestalt, daß gewährt werden: 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
in Klasse 
Jom vollendeten ru. mmVWVs 
Mark] Mark! Mark! Mark Mark Mark Mark Mark 
3. Dienstjahr ab.00 
6. " 8800 200 
99. 30 700 100 
12. " .. . . 1800 1200 600 
15. .. . . 12300 1700 1100, 5000 200 
18. .. . . 12800 2200 1600 1000 700 400 100 
21. 3200 2600 2000 1400 1100 800 500, 200 
24. . . . . 13 36003000 2400 1800 1 500 1 200 900 600 
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