Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1909. (100)

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der Amtsdauer zufließen, einschließlich der aus Kirchensteuern auf— 
kommenden Beträge und der aus der Kirchenkasse oder von sonstigen 
Dritten gewährten Zuschüsse. 
2. Der Ertrag der zur Stelle gehörigen Grundstücke ist, wenn sie ver- 
pachtet sind, nach dem laufenden Pachtzins mit Einschluß des orts- 
üblichen Werts vertragsmäßiger Nebenleistungen, bei kürzeren Verpach- 
tungen und Selbstbewirtschaftung nach dem Durchschnitte des Ertrags 
der letzten sechs Wirtschaftsjahre in Ansatz zu bringen. 
Naturalbezüge an Getreide sowie sonstigen Früchten und Erzeugnissen wer- 
den nach dem sechsjährigen Durchschnitte der Marktpreise des nächsten Marktorts 
berechnet, Holzbezüge nach der Forsttaxe des nächsten Königlichen Forstreviers. 
Stolgebühren und Akzidenzien werden nach dem sechsjährigen Durchschnitte 
berechnet. 
Wo die vorstehend erwähnten Einzelbeträge nicht mit Sicherheit zu er- 
mitteln sind, ist der Durchschnittsbetrag durch Schätzung festzustellen. 
827. 
Bei der Berechnung des Stelleneinkommens bleiben außer Ansatz: 
1. die Dienstwohnung nebst Hausgarten sowie die an ihrer Stelle ge- 
währte Mietsentschädigung; 
2. Nebeneinnahmen für geistliche Bedienung der Korrektions-, Irren-, 
Kranken= und ähnlichen Anstalten, für die Militärseelsorge sowie für 
Lehrtätigkeit an Unterrichtsanstalten; 
3. das Einkommen aus vorübergehender gleichzeitiger Verwaltung einer 
anderen Parrstelle; 
4. freiwillige Gaben. 
628. 
Von dem Stelleneinkommen sind abzusetzen: 
1. die aus demselben auf Grund spezieller rechtlicher Verpflichtung dauernd 
zu leistenden Zahlungen, insbesondere die Abgaben und Lasten, welche 
auf den zur Stelle gehörigen Grundstücken ruhen; 
2. die bei Erhebung der Stelleneinkünfte unvermeidlichen Kosten und 
Verluste; 
3. die Fuhrkosten der Geistlichen zu Gottesdiensten und anderen Amts- 
handlungen, soweit sie bisher aus dem Stelleneinkommen zu bestreiten 
waren. 
29. 
Die beim Beginne der Versicherung im Amte befindlichen Inhaber derjenigen 
Marrstellen, welche bei der Alterszulagekasse zu versichern sind, hat die Alters- 
zulagekasse für die Verluste schadlos zu halten, welche ihnen in ihrem Ein- 
kommen dadurch erwachsen, daß die Einkünfte der Pfarrstelle auf die Kirchen- 
gemeinde übergehen.
	        
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