Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1909. (100)

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Für die Berechnung des Einkommens und die Höhe der hiernach zu be- 
messenden Entschädigung sind die Bestimmungen der 99 26 bis 28 mit der Maß- 
gabe entscheidend, daß vorübergehende Belastungen der Stellen vom Zeitpunkte 
des Wegfalls in Betracht kommen. 
Die Entschädigungen werden vom Vorstande festgesetzt und so lange gezahlt, bis 
der Stelleninhaber durch anderweite Verbesserung ein dem früheren mindestens 
gleiches Gesamtdiensteinkommen erreicht oder bis er seine bisherige Stelle verläßt. 
Stirbt der berechtigte Geistliche vorher, so finden die Vorschriften des §9 21 
Abs. 2 Anwendung. 
Die Geistlichen sind verpflichtet, von jeder Verbesserung ihres Gesamt- 
diensteinkommens dem Vorstande durch Vermittelung des zuständigen Konsistoriums 
Mitteilung zu machen. 
Auf Stellen der im § 19 bezeichneten Art finden die vorstehenden Vor- 
schriften keine Anwendung. 
830. 
Hinsichtlich der Berechnung des Dienstalters der Geistlichen sind die zurzeit 
bei der Verwaltung des Pfarr-Witwen= und Waisenfonds maßgebenden Grund- 
sätze so lange entscheidend, als nicht auf dem in diesen Satzungen vorgeschriebenen 
Wege eine Abänderung erfolgt. 
“ 31. 
Die vor Inkrafttreten dieser Satzungen erfolgten Versicherungen bleiben 
mit der Maßgabe bestehen, daß auf sie fortan ausschließlich die Vorschriften 
dieser Satzungen Anwendung finden. Für die Klasse, in welcher die Versicherung 
fortgesetzt wird, bewendet es bei den bisherigen Festsetzungen. 
Die auf Grund des §. 16 der bisherigen Satzungen gewährten Entschädi- 
gungen werden um denjenigen Betrag gekürzt, um welchen sich das bisherige 
Diensteinkommen des Stelleninhabers durch die in diesen Satzungen und im 
Kirchengesetze gewährten Bezüge erhöht. Im übrigen finden auf sie die Vor- 
schriften des 9 29 Abs. 3 bis 5 Anwendung. 
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Die bisherigen Satzungen der Alterszulagekasse werden mit den sich aus 
831 ergebenden Maßgaben aufgehoben. 
33. 
Solange eine Landeskirche sich nicht durch Kirchengesetz den gegenwärtigen 
Satzungen angeschlossen hat, sind die auf sie bezüglichen Vorschriften dieser 
Satzungen als ruhend zu behandeln. 
34. 
Abänderungen dieser Satzungen sind nur durch übereinstimmende Kirchen- 
desetze der beteiligten Landeslirchen zulässig.
	        
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