Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1909. (100)

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Bezirkssynodalverbandes zu bewilligen und erforderlichenfalls zu diesem Zwecke 
Anleihen für den Bezirkssynodalverband, die durch den nächsten Voranschlag zu 
decken sind, aufzunehmen. 
13. 
Die Bezirksruhegehaltskasse wird nach Maßgabe der von der Bezirks- 
synode mit Zustimmung des Konsistoriums erlassenen Verwaltungsordnung von 
dem Bezirkssynodalvorstande verwaltet. 
814. 
Die bestehenden Vorschriften über die Beiordnung von Pfarrgehilfen sowie 
über das Verfahren bei Versetzungen in den Ruhestand bleiben unberührt, soweit 
sich nicht aus diesem Gesetz oder aus den Satungen der Ruhegehaltskasse ein 
anderes ergibt. 
Gegen die Verfügungen des Konsistoriums steht den Beteiligten die Be- 
schwerde an den Minister der geistlichen Angelegenheiten offen. 
15. 
Den vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits in den Ruhestand 
versetzten Geistlichen bleiben ihre bisherigen Bezüge. 
Die Gewährung dieser Bezüge liegt dem seither Verpflichteten ob. 
Verträge, wodurch Verpflichtungen einzelner Kirchengemeinden gegen bereits 
im Ruhestande befindliche Geistliche auf die Ruhegehaltskasse übernommen worden 
sind, bleiben in Kraft mit der Maßgabe, daß an die Stelle der seitherigen 
Ruhegehaltskasse die Bezirksruhegehaltskasse tritt. 
16. 
Anstellungsverträge, durch welche Kirchengemeinden ihren Geistlichen höhere 
Ruhegehälter zusichern, als durch dieses Gesetz festgestellt wird, werden nicht 
berührt. Die Ruhegehaltskasse und Bezirksruhegehaltskasse gewähren jedoch in 
diesen Fällen nur die diesem Gesetz entsprechenden Sätze, während die Aufbringung 
des überschießenden Betrags der betreffenden Gemeinde obliegt. 
&# 17. 
Die auf Grund dieses Kirchengesetzes zu leistenden Zahlungen erfolgen, 
insoweit sie nicht aus der Ruhegehaltskasse geschehen, aus der Bezirksruhe= 
gehaltskasse. 
Die Zahlung dieser Bezüge erfolgt für jedes Vierteljahr am Beginne dieses 
Zeitraums aus der Bezirksruhegehaltskasse oder auf Verlangen des Berechtigten 
auf dessen Gefahr und Kosten durch die Post gegen Vorlegung einer ordnungs- 
mäßigen Quittung.
	        
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