Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1909. (100)

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S 18. 
Verpflichtungen Dritter zur Gewährung von Leistungen in Fällen der 
Versetzung von Geistlichen in den Ruhestand oder der Beiordnung eines Pfarr— 
gehilfen werden durch dieses Gesetz nicht berührt. 
Insoweit solche Verpflichtungen bestehen, sind die Geistlichen verpflichtet, 
ihre Forderungen gegen die verpflichteten Dritten auf Ruhegehalt oder auf 
Ergänzung des Diensteinkommens auf Kosten der Erwerber und ohne Gewähr— 
leistung in rechtsverbindlicher Form abzutreten, und zwar: 
a) die evangelisch -lutherischen Geistlichen der Gemeinden zu Oberrad, 
Niederrad, Bonames, Niederursel und Hausen an diejenige Kirchen- 
gemeinde, welcher sie angehören; 
b) die evangelisch-lutherischen Geistlichen des Bezirkes der evangelisch-luthe- 
rischen Stadtsynode an den Verband dieser Synode. 
Die bereits abgegebenen Verzichtserklärungen bleiben in Kraft. 
19. 
Alle diesem Gesetz entgegenstehenden Bestimmungen, insbesondere das 
Kirchengesetz, betreffend Ruhegehaltsordnung für die Geistlichen des Konsistorial= 
bezirkes Frankfurt am Main, vom 3. März 1902 (Kirchl. Amtsbl. 1902 S. 12) 
nebst dem abändernden Kirchengesetze vom 30. November 1905 (Kirchl. Amtsbl. 
1905 S. 37) werden mit den sich aus den 98 14, 15, 16 und 18 ergebenden 
Maßgaben aufgehoben. 
20. 
Die Bezirkssynode der vereinigten evangelischen Kirchengemeinschaften des 
Konsistorialbezirkes Frankfurt am Main hat einen Synodaldeputierten als Mitglied 
für den Verwaltungsausschuß (§ 3 der Satzungen) der Ruhegehaltskasse zu 
wählen. 
8 21. 
Die zur Ausführung dieses Kirchengesetzes erforderliche Anweisung wird 
von dem Konsistorium erlassen. 
22. 
Der Zeitpunkt, mit welchem dieses Kirchengesetz in Kraft tritt, wird durch 
Königliche Verordnung bestimmt. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Wilhelmsböhe, den 1 1. August 1909. 
(L. S.) Wilhelm. 
v. Trott zu Solz.
	        
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