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Die Gewählten bleiben so lange Mitglieder des Verwaltungsausschusses, bis
eine Neuwahl erfolgt ist. Für den Fall, daß die Gewählten die Synodalange—
hörigkeit verlieren oder behindert sind, an den Beratungen des Verwaltungsaus-
schusses teilzunehmen, werden ebenso viele Stellvertreter gewählt, welche in einer
bei der Wahl zu bestimmenden Reihenfolge einberufen werden.
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Darüber, ob und unter welchen Bedingungen der Anschluß an die Ruhe-
gehaltskasse auch andern landeskirchlichen Gemeinschaften gestattet werden kann,
beschließt der Verwaltungsausschuß.
5.
Der Vorstand vertritt die Ruhegehaltskasse und führt die laufenden Geschäfte
derselben. Er sorgt durch Vermittelung der zuständigen Kirchenbehörden für die
Einziehung der Beiträge der Landeskirchen und der sonstigen an die Kasse zu
leistenden Zahlungen sowie für die Auszahlung der Ruhegehälter, trifft auch die
näheren Bestimmungen über diese Zahlungen. Er stellt den Etat der Ruhe-
gehaltskasse für jedes Rechnungsjahr oder nach dem Beschlusse des Verwaltungs-
ausschusses für mehrere Rechnungsjahre auf und legt dem Verwaltungsausschusse
die Rechnung über jedes abgelaufene Jahr zur Abnahme vor.
86.
Der Verwaltungsausschuß, welcher sich auf Einladung des Vorstandes
jährlich mindestens einmal versammelt, wählt aus seiner Mitte seinen Vorsitzenden
und dessen Stellvertreter. Seine Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit der
erschienenen Mitglieder gefaßt, wobei im Falle der Stimmengleichheit die Stimme
des Vorsitzenden entscheidet.
Wird eine mehrjährige Etatsperiode beschlossen, so kann von einer jährlichen
Versammlung des Verwaltungsausschusses Abstand genommen werden.
Der Verwaltungsausschuß, welcher seine Geschäftsordnung selbständig regelt,
hat zu beschließen:
1. über Feststellung des Etats und der im 9 12 bezeichneten Beiträge der
Landeskirchen, auch über die Abnahme der Rechnungen;
2. über Erhöhung der den Emeriten zu zahlenden Rubegehälter durch
Abänderung der im § 19 festgesetzten Skala;
3. über Abänderung der Grundsätze, betreffend die Berechnung des Stellen-
einkommens und des Dienstalters der Geistlichen;
4. über die Grundsätze der Verwaltung des Reservefonds;
5. über wichtige Angelegenbeiten der Verwaltung der Rubegehaltskasse,
welche ihm vom Vorstande zur Besehlußfassung vorgelegt oder inner-
halb des Ausschusses angeregt werden.