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87.
Die Mitglieder des Vorstandes können an den Verhandlungen des Ver-
waltungsausschusses mit beratender Stimme teilnehmen und müssen jederzeit ge-
hört werden.
Die Beschlüsse des Verwaltungsausschusses bedürfen — abgesehen von der
Rechnungsabnahme — zu ihrer Gültigkeit der Zustimmung des Vorstandes.
S8.
Die Legitimation der in den Verwaltungsausschuß gewählten Synodal-
vertreter erfolgt durch eine Bescheinigung, welche von der zuständigen Kirchen-
behörde auszustellen und durch Vermittelung des Vorstandes dem Verwaltungs-
ausschusse vorzulegen ist.
§ 9.
Die Mitglieder des Verwaltungsausschusses erhalten Tagegelder und Reise-
kostenvergütung aus der Ruhegehaltskasse nach den für die Staatsbeamten der
4. Rangklasse gegenwärtig geltenden Bestimmungen, vorbehaltlich einer ander-
weiten Regelung durch den Verwaltungsausschuß.
10.
Die Ruhegehaltskasse hat einen Reservefonds anzusammeln.
S II.
Der Ruhegehaltskasse fließen zur Bestreitung der ihr satzungsgemäß ob—
liegenden Ausgaben folgende Einnahmen zu:
1. die in den §&§8 17, 21 bezeichneten Beiträge;
2. die Beiträge der Landeskirchen (99 12 bis 13);)
3. die Beiträge des Staates.
12.
Die Landeskirchen sind verpflichtet, der Ruhegehaltskasse diejenigen Beträge
zuzuführen, welche erforderlich sind, um die nach Verrechnung der übrigen Ein-
nahmen (§ 11 Ziffer 1, 3) verbleibenden etatsmäßigen Bedürfnisbeträge zu decken.
/l 13.
Die Verteilung der im §.12 bezeichneten Beiträge der Landeskirchen erfolgt
durch den Vorstand auch bei einer mehrjährigen Etatsperiode (§ 5 letzter Satz)
alljährlich nach Maßgabe der in den einzelnen Landeskirchen veranlagten Staats-
einkommensteuer der evangelischen Bevölkerung. Dabei ist das Ergebnis der
Einkommensteuerveranlagung für das voraufgegangene Steuerjahr zu Grunde
zu legen.
Wenn und solange die Gesamtzahl der in einer Landeskirche in den Ruhestand
versetzten Geistlichen zwölf vom Hundert der Anzahl ihrer Pfarrstellen beziehungsweise
Gesetzfammlung 1900. (Nr. 109088.) 104