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Dienstalter zugerechnet. Diese Bestimmung findet jedoch bei Geistlichen, welche
ihrer aktiven Dienstpflicht während ihres theologischen Studiums genügt haben,
nur insoweit Anwendung, als das letztere über sechs Semester ausgedehnt
worden ist.
Für jeden Krieg, an welchem ein Geistlicher im preußischen oder im
Reichsheer oder in der preußischen oder Kaiserlichen Marine oder bei den
Kaiserlichen Schutztruppen teilgenommen hat, wird demselben zu der wirklichen
Dauer der Dienstzeit ein Jahr hinzugerechnet; jedoch ist für mehrere in ein
Kalenderjahr fallende Kriege die Anrechnung nur eines Kriegsjahrs zulässig.
21.
Bei Bemessung des Ruhegehalts werden nur solche Dienstjahre berück-
sichtigt, während welcher der Geistliche in einem nach 9 15 Rechte auf Ruhe-
gehalt gewährenden Amte gestanden hat oder nach 9 16 an die Ruhegehalts-
Lüf-= angeschlossen gewesen ist.
Die Anrechnung weiterer nach 9 20 anrechnungsfähiger Dienstjahre kann
auf Antrag des Geistlichen seitens der Kirchenbehörde im Einvernehmen mit
dem Vorstande zugesagt werden, wenn der Geistliche für diese Dienstjahre Beiträge
zur Ruhegehaltskasse zu leisten übernimmt.
Der Beitrag ist für jedes nach Abs. 2 anzurechnende Dienstjahr gemäß
& 17 Abs. 1 nach der Höhe desjenigen Diensteinkommens festzusetzen, welches
der Geistliche zur Zeit seines Antrags (Abs. 2) Mekset=
Der Antrag ist in den Fällen des §& 15 binnen Jahresfrist nach dem
Eintritt in das Amt, in den Fällen des 9. 16 bei Abschluß der Vereinbarung
zu stellen und muß sich auf sämtliche Dienstjahre erstrecken, deren Anrechnung
dach Abs. 2 erfolgt.
Die bei der Emeritierung noch nicht gezahlten Beiträge können nach
Ermessen des Vorstandes bar oder durch Verrechnung auf das Ruhegehalt ein-
gezogen werden. Im Falle des Todes erstreckt sich der Anspruch der Ruhe-
gehaltskasse nur auf die bis dahin fällig gewordenen Beträge.
22.
Der Betrag des ruhegehaltsfäbigen 2 Tiuftinkenmmank 19) wird für
die Zwecke der Ruhegebaltskasse nach Maßgabe der folgenden Grundsätze festgesetzt:
1. Bei den Pfarrstellen, welche bei der Alterszulagekasse versichert sind,
werden das Grundgebalt, die Alterszulagen und eine etwa aus der
Alterszulagekasse zu leistende Entschädigung zusammengerechnet. Zu-
schüsse zum Grundgehalte werden eingerechnet, soweit sie dauernd für
die Veinrlelt oder auf die Amtsdauer des Stelleninhabers bewilligt
und von der Kirchenregierung im Einvernehmen mit dem Vorstand
ausdrücklich als ruhegebaltfähig anerkannt worden sind.
2. Bei den Pfarrstellen, welche bei der Alterszulagekasse nicht versichert
sind, ist das kirchenbehördlich festgestellte Pfrundeneinkommen oder,