Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1909. (100)

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Dienstalter zugerechnet. Diese Bestimmung findet jedoch bei Geistlichen, welche 
ihrer aktiven Dienstpflicht während ihres theologischen Studiums genügt haben, 
nur insoweit Anwendung, als das letztere über sechs Semester ausgedehnt 
worden ist. 
Für jeden Krieg, an welchem ein Geistlicher im preußischen oder im 
Reichsheer oder in der preußischen oder Kaiserlichen Marine oder bei den 
Kaiserlichen Schutztruppen teilgenommen hat, wird demselben zu der wirklichen 
Dauer der Dienstzeit ein Jahr hinzugerechnet; jedoch ist für mehrere in ein 
Kalenderjahr fallende Kriege die Anrechnung nur eines Kriegsjahrs zulässig. 
21. 
Bei Bemessung des Ruhegehalts werden nur solche Dienstjahre berück- 
sichtigt, während welcher der Geistliche in einem nach 9 15 Rechte auf Ruhe- 
gehalt gewährenden Amte gestanden hat oder nach 9 16 an die Ruhegehalts- 
Lüf-= angeschlossen gewesen ist. 
Die Anrechnung weiterer nach 9 20 anrechnungsfähiger Dienstjahre kann 
auf Antrag des Geistlichen seitens der Kirchenbehörde im Einvernehmen mit 
dem Vorstande zugesagt werden, wenn der Geistliche für diese Dienstjahre Beiträge 
zur Ruhegehaltskasse zu leisten übernimmt. 
Der Beitrag ist für jedes nach Abs. 2 anzurechnende Dienstjahr gemäß 
& 17 Abs. 1 nach der Höhe desjenigen Diensteinkommens festzusetzen, welches 
der Geistliche zur Zeit seines Antrags (Abs. 2) Mekset= 
Der Antrag ist in den Fällen des §& 15 binnen Jahresfrist nach dem 
Eintritt in das Amt, in den Fällen des 9. 16 bei Abschluß der Vereinbarung 
zu stellen und muß sich auf sämtliche Dienstjahre erstrecken, deren Anrechnung 
dach Abs. 2 erfolgt. 
Die bei der Emeritierung noch nicht gezahlten Beiträge können nach 
Ermessen des Vorstandes bar oder durch Verrechnung auf das Ruhegehalt ein- 
gezogen werden. Im Falle des Todes erstreckt sich der Anspruch der Ruhe- 
gehaltskasse nur auf die bis dahin fällig gewordenen Beträge. 
22. 
Der Betrag des ruhegehaltsfäbigen 2 Tiuftinkenmmank 19) wird für 
die Zwecke der Ruhegebaltskasse nach Maßgabe der folgenden Grundsätze festgesetzt: 
1. Bei den Pfarrstellen, welche bei der Alterszulagekasse versichert sind, 
werden das Grundgebalt, die Alterszulagen und eine etwa aus der 
Alterszulagekasse zu leistende Entschädigung zusammengerechnet. Zu- 
schüsse zum Grundgehalte werden eingerechnet, soweit sie dauernd für 
die Veinrlelt oder auf die Amtsdauer des Stelleninhabers bewilligt 
und von der Kirchenregierung im Einvernehmen mit dem Vorstand 
ausdrücklich als ruhegebaltfähig anerkannt worden sind. 
2. Bei den Pfarrstellen, welche bei der Alterszulagekasse nicht versichert 
sind, ist das kirchenbehördlich festgestellte Pfrundeneinkommen oder,
	        
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