— 721 —
wenn der Stelleninhaber nach Maßgabe besonderer Gehaltsregulative
oder ähnlicher Einrichtungen besoldet wird, das hierin festgestellte
Diensteinkommen maßgebend.
3. Inländische kirchliche Amter, welche mit einem inländischen geistlichen
Hauptamte dauernd vereinigt sind, werden als zu letzterem gehörig
behandelt, wenn sie keinen besonderen Ruhegehaltsanspruch gewähren.
Die den Superintendenten (Dekanen, Pröpsten) und in ähnlichen
Stellungen befindlichen Geistlichen gewährten Ephoralbezüge können von
der Kirchenregierung bis zum Höchstbetrage von 750 Mark als ruhe-
gehaltsfähig erklärt werden.
4. Das Einkommen aus einem mit einer geistlichen Stelle verbundenen
Schulamt ist dem Einkommen der Stelle nur insoweit zuzurechnen,
als das Schulamt nicht einen selbständigen Anspruch auf Ruhe-
gehalt gewährt.
5. Die Dienstwohnung oder die Mietsentschädigung wird mit dem festen
Betrage von 800 Mark angerechnet.
23.
Die Versetzung in den Ruhestand und die Entscheidung über die Höhe
des aus der Ruhegehaltskasse zu gewährenden Ruhegehalts erfolgt durch die
zuständige Kirchenbehörde. Die Entscheidung über die Höhe des Ruhegehalts
bedarf der Zustimmung des Vorstandes der Ruhegehaltskasse, welche jedoch nur
dann versagt werden darf, wenn der Geistliche nicht Inhaber einer nach den
9§ 15 und 16 zum Ruhegehalte berechtigenden Stellen oder wenn das Ruhe-
gehalt nicht nach Maßgabe der §9# 19 bis 22 berechnet ist.
24.
Die Zahlung des Ruhegehalts erfolgt für jedes Kalendervierteljahr im
voraus.
25.
Hinterläßt ein Geistlicher, welcher Ruhegehalt bezieht, eine Witwe oder
eheliche Nachkommen, so wird das Ruhegehalt noch für die auf den Sterbe-
monat folgenden drei Monate (Gnadenvierteljahr) gezahlt. Die Zahlung erfolgt
im voraus in einer Summe.
An welchen der Beteiligten die vor dem Tode des Emeritus nicht er-
hobenen und die nach Abs. 1 zu leistenden Beträge gültig zu zahlen sind,
bestimmt die zuständige Kirchenbehörde.
Die im Abs. 1 bestimmte Zahlung findet auf Anordnung der zuständigen
Kirchenbehörde auch dann statt, wenn der Verstorbene Verwandte in aufsteigender
Linie, Geschwister, Geschwisterkinder oder Pflegekinder, deren Ernährer er ganz
oder überwiegend gewesen ist, in Bedürftigkeit hinterläßt oder wenn und soweit
der Nachlaß nicht ausreicht, um die Kosten der letzten Krankheit und der Be-
erdigung zu decken.