Anlage B.
Dertrag
zwischen
der Stadtgemeinde Linden und der Dorfgemeinde Davbenstedt.
1.
Die Dorfgemeinde Davenstedt wird in ihrem bisherigen Gemarkungsumfange
mit der Stadtgemeinde Linden zu einer einheitlichen Stadtgemeinde vereinigt.
Mit dem Zeitpunkte der Vereinigung scheidet die Gemeinde Davenstedt aus dem
Landkreis aus und wird Teil des Stadtkreises Linden.
§ 2.
Das Gemeindevermögen und die Gemeindeschulden der bisherigen Gemeinde
Davenstedt gehen mit dem Tage der Vereinigung auf die vergrößerte Stadt-
gemeinde Linden über.
3.
Für die durch die Vereinigung mit Davenstedt vergrößerte Stadtgemeinde
Linden besteht nur ein Bürgerrecht.
Die für die Stadtgemeinde Linden geltenden Bestimmungen über den Er-
werb und den Verlust des Bürgerrechts treten mit dem Zeitpunkte der Ver-
einigung der Gemeinde Davenstedt mit der Stadtgemeinde Linden auch für das
Gebiet der ehemaligen Gemeinde Davenstedt in Kraft.
4.
Diejenigen Personen, welche am Tage der Vereinigung der Gemeinde
Davenstedt mit der Stadtgemeinde Linden im Gebiete der Gemeinde Davenstedt
ihren Wohnsitz haben und als Eigentümer eines im Gemarkungsbezirke Daven-
stedt belegenen Grundstücks oder aus anderen Gründen zum Erwerbe des Bürger-
rechts verpflichtet sind, erhalten das Bürgerrecht der Stadtgemeinde Linden für
sich, ihre Ehefrauen und ihre ehelichen Kinder, soweit die Kinder am Tage der
Vereinigung von Linden und Davenstedt das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet
haben, unentgeltlich, sofern die betreffenden Personen im Besitze der preußischen
Staatsangehörigkeit sind und keine Freiheitsstrafen erlitten haben. Außerdem ist jeder
über 25 Jahre alte, im Besitze der preußischen Staatsangehörigkeit befindliche
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