Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1909. (100)

Anlage B. 
  
Dertrag 
zwischen 
der Stadtgemeinde Linden und der Dorfgemeinde Davbenstedt. 
1. 
Die Dorfgemeinde Davenstedt wird in ihrem bisherigen Gemarkungsumfange 
mit der Stadtgemeinde Linden zu einer einheitlichen Stadtgemeinde vereinigt. 
Mit dem Zeitpunkte der Vereinigung scheidet die Gemeinde Davenstedt aus dem 
Landkreis aus und wird Teil des Stadtkreises Linden. 
§ 2. 
Das Gemeindevermögen und die Gemeindeschulden der bisherigen Gemeinde 
Davenstedt gehen mit dem Tage der Vereinigung auf die vergrößerte Stadt- 
gemeinde Linden über. 
3. 
Für die durch die Vereinigung mit Davenstedt vergrößerte Stadtgemeinde 
Linden besteht nur ein Bürgerrecht. 
Die für die Stadtgemeinde Linden geltenden Bestimmungen über den Er- 
werb und den Verlust des Bürgerrechts treten mit dem Zeitpunkte der Ver- 
einigung der Gemeinde Davenstedt mit der Stadtgemeinde Linden auch für das 
Gebiet der ehemaligen Gemeinde Davenstedt in Kraft. 
  
  
  
  
  
4. 
Diejenigen Personen, welche am Tage der Vereinigung der Gemeinde 
Davenstedt mit der Stadtgemeinde Linden im Gebiete der Gemeinde Davenstedt 
ihren Wohnsitz haben und als Eigentümer eines im Gemarkungsbezirke Daven- 
stedt belegenen Grundstücks oder aus anderen Gründen zum Erwerbe des Bürger- 
rechts verpflichtet sind, erhalten das Bürgerrecht der Stadtgemeinde Linden für 
sich, ihre Ehefrauen und ihre ehelichen Kinder, soweit die Kinder am Tage der 
Vereinigung von Linden und Davenstedt das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet 
haben, unentgeltlich, sofern die betreffenden Personen im Besitze der preußischen 
Staatsangehörigkeit sind und keine Freiheitsstrafen erlitten haben. Außerdem ist jeder 
über 25 Jahre alte, im Besitze der preußischen Staatsangehörigkeit befindliche 
12“
	        
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