Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1909. (100)

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# 26. 
Bezieht ein Emeritus infolge anderweiter Anstellung in einem öffentlichen 
Amte ein Diensteinkommen, so ruht das Recht auf Ruhegehalt, soweit der Betrag 
des neuen Einkommens mit dem Ruhegehalte zusammen das bei der Versetzung 
in den Ruhestand bezogene Diensteinkommen übersteigt. 
Der Anspruch auf Ruhegehalt hört auf, wenn dem Emeritus strafrechtlich 
die bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt werden oder wenn er durch eine im Diszi- 
plinarverfahren ergangene rechtskräftige Entscheidung der Kirchenbehörde oder 
durch Entsagung die Rechte des geistlichen Standes in der evangelischen Kirche 
verliert. 
827. 
Für die Bemessung des Dienstalters der bei Inkrafttreten dieser Satzungen 
bereits im Amte befindlichen Geistlichen bewendet es, unbeschadet der Vorschriften 
des 9 20, bei den bisherigen Festsetzungen ihrer Kirchenbehörde. 
Für die Anrechnung weiterer nach 9 20 anrechnungsfähiger Dienstjahre 
gelten fortan die Vorschriften des § 21 Abs. 2 bis 5. 
#28. 
Zuschüsse zum Grundgehalt oder andere Zulagen, welche vor Inkrafttreten 
dieser Satzungen bewilligt worden sind und nach § 20 des Parrbesoldungs- 
gesetzes bestehen bleiben, gelten insoweit als ruhegehaltsfähig, als sie es nach 
bisherigem Rechte waren. 
  
29. 
Den bei Errichtung der Nuhegehaltskasse in den beteiligten Landeskirchen 
bereits in den Ruhestand versetzten Geistlichen und deren Hinterbliebenen zahlt 
die Ruhegehaltskasse ihre bisherigen aus einem landeskirchlichen Fonds geleisteten 
Bezüge, soweit diese die nach den Ö# 19 bis 22 zu zahlenden Beträge nicht über- 
steigen. 
Auf die Entscheidung über die Höhe der hiernach von der Kasse zu leisten- 
den Zahlungen finden die Vorschriften des § 23 entsprechende Anwendung. 
30. 
Die Vorschrift des § 13 Abs. 2 tritt erst am 1. April 1916 in Kraft. 
31. 
Solange eine Landeskirche sich nicht durch Kirchengesetz den gegenwärtigen 
Satzungen angeschlossen hat, sind die auf sie bezüglichen Vorschriften dieser 
Satzungen als ruhend zu behandeln. 
32. 
Anderungen dieser Satzungen sind nur durch übereinstimmende Kirchen- 
Fesetze der beteiligten Landeskirchen zulässig.
	        
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