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Kirchengesetz,
betreffend
die Fürsorge für die Witwen und Waisen der Geistlichen.
Vom 14. August 1909.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c.
verordnen, mit Zustimmung der Bezirkssynode für den Konsistorialbezirk Frankfurt
am Main, was folgt:
1.
Die Witwen und Waisen der Geistlichen erhalten Witwen= und Waisen-
geld nach Maßgabe der anliegenden Satzungen, betreffend den Pfarr-Witwen-
und Waisenfonds der im Gebiete des Preußischen Staates vorhandenen evan-
gelischen Landeskirchen.
2.
Uber die Zulassung der im § 16 der Satzungen bezeichneten Geistlichen
zum Pfarr-Witwen= und Waisenfonds befindet das Konsistorium unter Mit-
wirkung des Bezirkssynodalvorstandes auf besonderen Antrag der Beteiligten.
Die Höhe eines an die Bezirkssynodalkasse zu entrichtenden jährlichen Beitrags
wird von dem Konsistorium mit Zustimmung des Bezirkssynodalvorstandes
festgestellt.
83.
Für die in den 9§ 21 und 23 unter 12 der Satzungen erwähnten Beschlüsse
ist das Konsistorium unter Mitwirkung des Bezirkssynodalvorstandes zuständig.
Vor der Beschlußfassung ist der durch das letzte Amt des Geistlichen bezeichnete
Kreis= (Stadt-) Synodalvorstand zu. hören.
84.
Die 9§ 11, 12 und 13 Buchstabe a der Satzungen finden auf den
Konsistorialbezirk Frankfurt am Main keine Anwendung.
85.
Der 9 11 Buchstabe a, b, d und e des Kirchengesetzes, betreffend die Für—
sorge für die Witwen und Waisen der Geistlichen, vom 24. März 1902 (Kirchl.
Amtsbl. S. 42) bleibt in Kraft; im übrigen wird dieses Kirchengesetz insoweit