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Wird eine mehrjährige Etatsperiode beschlossen, so kann von einer jährlichen
Versammlung des Verwaltungsausschusses Abstand genommen werden.
Der Verwaltungsausschuß, welcher seine Geschäftsordnung selbständig regelt,
hat zu beschließen:
1. über Feststellung des Etats und der im 8 11 bezeichneten Beiträge
der Landeskirchen, auch über die Abnahme der Rechnungen;
2. über Erhöhung und in den Grenzen der 9§. 13, 24 über Verminderung
der den Witwen und Waisen zu gewährenden Bezüge, über Verlänge-
rung der Bezugsdauer der Waisengelder und über Einstellung eines
Betrags in den Etat zur Gewährung von Gnadenbezügen an die
Hinterbliebenen solcher Geistlichen, welche die Zugehörigkeit zum Fonds
durch ein nicht im Wege ordnungsmäßiger Emeritierung erfolgtes Aus-
scheiden aus dem Amte verloren haben, oder solcher zur Zeit des In-
krafttretens dieser Satzungen im Amte befindlichen Geistlichen, welche
nach Maßgabe der bisherigen Vorschriften auf Witwengeld verzichtet
haben;
3. über Abänderung der Grundsätze, betreffend die Verechnung des Stellen-
einkommens und des Dienstalters der Geisllichen;
4. über Verminderung oder Erlaß der von Geistlichen nach bisherigem
Rechte übernommenen Nachzahlungen;
5. über die Grundsätze der Verwaltung des Reservefonds;
6. über wichtige Angelegenheiten der Fondsverwaltung, welche ihm von
dem Vorstande zur Beschlußfassung vorgelegt oder innerhalb des Aus-
schusses angeregt werden.
7.
Die Mitglieder des Vorstandes können an den Verhandlungen des Ver-
waltungsausschusses mit beratender Stimme teilnehmen und muüssen jederzeit
gehört werden.
Die Beschlüsse des Verwaltungsausschusses bedürfen, abgesehen von der
Rechnungsabnahme, zu ihrer Gültigkeit der Zustimmung des Vorstandes.
88.
Die Legitimation der in den Verwaltungsausschuß gewählten Synodal-
vertreter erfolgt durch eine Bescheinigung, welche von der zuständigen Kirchen-
behörde auszustellen und durch Vermittelung des Vorstandes dem Verwaltungs-
ausschusse vorzulegen ist.
9.
Die Mitglieder des Verwaltungsausschusses erhalten Tagegelder und Reise-
kostenvergütung aus dem Pfarr-Witwen= und Waisenfonds nach den für die
Staatsbeamten der 4. Rangklasse gegenwärtig geltenden gesetzlichen Bestimmungen,
vorbehaltlich anderweiter Regelung durch den Verwaltungsausschuß.