Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1909. (100)

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8 10. 
Dem Pfarr-Witwen- und Waisenfonds fließen zur Bestreitung der ihm 
satzungsgemäß obliegenden Ausgaben folgende Einnahmen zu — abgesehen von 
den ihm überwiesenen Witwenkassenbeiträgen aus den ehemals bei der Allge- 
meinen Witwenverpflegungsanstalt schwebenden Versicherungen (6 29) —: 
1. die Zinsen der bei ihm vorhandenen Kapitalien; 
2. die in den 99P 17, 26 bezeichneten Beiträge; 
3. die Beiträge der Landeskirchen (95 11 bis 13); 
4. die Beiträge des Staates. 
& 11. 
Die Landeskirchen sind verpflichtet, dem Pfarr-Witwen= und Waisenfonds 
diejenigen Beträge zuzuführen, welche erforderlich sind, um die nach Verrechnung 
der übrigen Einnahmen (6 10 Ziffer 1, 2, 4) verbleibenden etatsmäßigen Be- 
dürfnisbeträge zu decken. 
12. 
Die Verteilung der im 9 11 bezeichneten Beiträge der Landeskirchen erfolgt 
durch den Vorstand auch bei einer mehrjährigen Etatsperiode (§ 5 letzter Satz) 
alljährlich nach Maßgabe der in den einzelnen Landeskirchen veranlagten Staats- 
einkommensteuer der evangelischen Bevölkerung. Bis auf weiteres sind von jeder 
Landeskirche 3¾4 Prozent der in ihr veranlagten Staatseinkommensteuer an den 
Fonds abzuführen, sofern der Verwaltungsausschuß nicht einen niedrigeren 
Prozentsatz für ausreichend erachtet. Dabei ist das Ergebnis der Einkommen- 
steuerveranlagung für das voraufgegangene Steuerjahr zu Grunde zu legen. 
5 13. 
Reichen die nach § 12 erhobenen Beiträge der Landeskirchen zur Erfüllung 
aller Verpflichtungen des Pfarr-Witwen= und Waisenfonds nicht aus, so ist der 
Verwaltungsausschuß befugt: 
a) die Beiträge der Landeskirchen bis zu einem Prozent der in ihnen 
veranlagten Staatseinkommensteuer zu erhöhen; 
b) das Witwengeld bis zu den im 9 24 bestimmten Mindestsätzen herab- 
zusetzen. 
14. 
Den obersten Synoden der am Pfarr-Witwen- und Waisenfonds beteiligten 
Landeskirchen sind die vom Verwaltungsausschuß abgenommenen Rechnungen 
über die Verwaltung des Fonds durch Vermittelung der zuständigen Kirchen- 
behörden mitzuteilen. " 
15. 
Die Witwen und die hinterbliebenen noch nicht 18 Jahre alten ehelichen 
Kinder derjenigen evangelischen Geistlichen, welchen zur Zeit ihres Ablebens gemäß 
15 der Satzungen, betreffend die Ruhegehaltskasse für evangelische Geistliche, 
der Anspruch zusteht, bei Versetzung in den Ruhestand ein lebenslängliches Ruhe- 
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