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8 10.
Dem Pfarr-Witwen- und Waisenfonds fließen zur Bestreitung der ihm
satzungsgemäß obliegenden Ausgaben folgende Einnahmen zu — abgesehen von
den ihm überwiesenen Witwenkassenbeiträgen aus den ehemals bei der Allge-
meinen Witwenverpflegungsanstalt schwebenden Versicherungen (6 29) —:
1. die Zinsen der bei ihm vorhandenen Kapitalien;
2. die in den 99P 17, 26 bezeichneten Beiträge;
3. die Beiträge der Landeskirchen (95 11 bis 13);
4. die Beiträge des Staates.
& 11.
Die Landeskirchen sind verpflichtet, dem Pfarr-Witwen= und Waisenfonds
diejenigen Beträge zuzuführen, welche erforderlich sind, um die nach Verrechnung
der übrigen Einnahmen (6 10 Ziffer 1, 2, 4) verbleibenden etatsmäßigen Be-
dürfnisbeträge zu decken.
12.
Die Verteilung der im 9 11 bezeichneten Beiträge der Landeskirchen erfolgt
durch den Vorstand auch bei einer mehrjährigen Etatsperiode (§ 5 letzter Satz)
alljährlich nach Maßgabe der in den einzelnen Landeskirchen veranlagten Staats-
einkommensteuer der evangelischen Bevölkerung. Bis auf weiteres sind von jeder
Landeskirche 3¾4 Prozent der in ihr veranlagten Staatseinkommensteuer an den
Fonds abzuführen, sofern der Verwaltungsausschuß nicht einen niedrigeren
Prozentsatz für ausreichend erachtet. Dabei ist das Ergebnis der Einkommen-
steuerveranlagung für das voraufgegangene Steuerjahr zu Grunde zu legen.
5 13.
Reichen die nach § 12 erhobenen Beiträge der Landeskirchen zur Erfüllung
aller Verpflichtungen des Pfarr-Witwen= und Waisenfonds nicht aus, so ist der
Verwaltungsausschuß befugt:
a) die Beiträge der Landeskirchen bis zu einem Prozent der in ihnen
veranlagten Staatseinkommensteuer zu erhöhen;
b) das Witwengeld bis zu den im 9 24 bestimmten Mindestsätzen herab-
zusetzen.
14.
Den obersten Synoden der am Pfarr-Witwen- und Waisenfonds beteiligten
Landeskirchen sind die vom Verwaltungsausschuß abgenommenen Rechnungen
über die Verwaltung des Fonds durch Vermittelung der zuständigen Kirchen-
behörden mitzuteilen. "
15.
Die Witwen und die hinterbliebenen noch nicht 18 Jahre alten ehelichen
Kinder derjenigen evangelischen Geistlichen, welchen zur Zeit ihres Ablebens gemäß
15 der Satzungen, betreffend die Ruhegehaltskasse für evangelische Geistliche,
der Anspruch zusteht, bei Versetzung in den Ruhestand ein lebenslängliches Ruhe-
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