Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1909. (100)

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gehalt aus der Ruhegehaltskasse für evangelische Geistliche zu empfangen, sowie 
derjenigen, welche sich bei Inkrafttreten dieser Satzungen im Ruhestande befinden 
oder später in denselben versetzt werden und zur Zeit ihres Ablebens ein Ruhe- 
gehalt nach den Vorschriften der Satzungen, betreffend die Ruhegehaltskasse, 
beziehen, erhalten Witwen= und Waisengeld nach Maßgabe der Bestimmungen 
der 88 18ff. 
16. 
Die Bestimmungen des 9 15 finden auch Anwendung auf die Hinter- 
bliebenen ordinierter Geistlicher 
a) im kirchlichen Dienste außerhalb Deutschlands, wenn entweder die Geist- 
lichen für ihre Person oder die Kirchengemeinden an eine beteiligte 
Landeskirche angeschlossen sind, 
b) der innerhalb einer beteiligten Landeskirche im Dienste der inneren oder 
äußeren Mission stehenden rechtsfähigen Anstalten und Vereine, 
sowie auf die Hinterbliebenen der aus solchen Diensten mit Genehmigung der 
zuständigen Kirchenbehörde in den Ruhestand versetzten Geistlichen, jedoch zu a 
und b nur dann, wenn und solange den Geistlichen der Anschluß an den Pfarr- 
Witwen= und Waisenfonds von der zuständigen Kirchenbehörde auf Grund be- 
sonderer Vereinbarung gestattet wird. 
Die Erfüllung der in der Vereinbarung von den Beteiligten gemäß § 17 
zu übernehmenden Verpflichtung bildet die rechtliche Voraussetzung für die Ge- 
währung des Witwen= und Waisengeldes. 
Der Anschluß an den Pfarr-Witwen= und Waisenfonds kann den vor- 
bezeichneten Geistlichen gestattet werden, wenn er im kirchlichen Interesse wünschens- 
wert ist, und bei Geistlichen an Anstalten und Vereinen im Dienste der inneren 
oder äußeren Mission, wenn außerdem der Geistliche auch an die Ruhegehalts- 
kasse für evangelische Geistliche angeschlossen ist. 
817. 
In Fällen des 9 16 ist für jeden zum Pfarr-Witwen= und Waisenfonds 
zugelassenen Geistlichen während der Dauer seines Amtes und, wenn er aus 
diesem Amte oder Dienste in den Ruhestand versetzt wird, auch während der 
Dauer des Rubestandes bis zu seinem Ableben ein jährlicher Beitrag von 
1 Prozent des Diensteinkommens beziehungsweise des Ruhegehalts an den 
Pfarr-Witwen= und Waisenfonds zu leisten. Der Beitrag muß in den 
Fallen des § 16 unter b von der Anstalt oder dem Vereine selbst übernommen 
werden. 
Bei eieeritierten Geistlichen, welche weder verheiratet sind noch ebeliche 
Kinder unter 18 Jahren besitzen, fällt die vorstehende Verpflichtung von dem 
Jeilpunkt ab fort, wo die vorgedachten Voraussetzungen zusammentreffen. 
Der Beitrag ist für jedes Kalendervierteljahr an dessen erstem Tage fällig 
und portofrei einzuzahlen.
	        
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