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Die Kirchenregierungen der beteiligten Landeskirchen sind ermächtigt, im
Einvernehmen mit dem Vorstande von der Erhebung eines Beitrags für Geist-
liche im kirchlichen Dienste außerhalb Deutschlands abzusehen.
18.
Das Witwengeld beträgt bei einem Dienstalter des verstorbenen Geistlichen
oder Emeriten
bis zum vollendeten 5. Dienstjahre 700 Mark,
" "D 10 OD 750
von mehr als 5 . ,
---10-- - 15. - 800-,
---15-- - 20. - 850-,
- - - 20 - 2 2 25. - 900 2 /
25 OD 30. 1000 ,
30 QI 35. 1100 „
35 40. 1200,
von mehr als 40 Dienstjahren 1300
19.
Das Waisengeld beträgt:
1. für Kinder, deren Mutter lebt und zur Zeit des Todes des Geistlichen zum
Bezuge des Witwengeldes berechtigt war, 250 Mark für jedes Kind;
2. für Kinor, deren Mutter nicht mehr lebt oder zur Zeit des Todes
des Geistlichen zum Bezuge von Witwengeld nicht berechtigt war,
400 Mark für jedes Kind.
Waisen, deren Mutter zum Bezuge des Witwengeldes nur deshalb nicht
berechtigt war, weil der Geistliche auf dasselbe verzichtet hatte, erhalten das Waisen-
geld der Ziffer 1.
20.
War die Witwe mehr als 15 Jahre jünger als der Verstorbene, so wird
das nach Maßgabe des § 18 berechnete Witwengeld für jedes angefangene Jahr
des Altersunterschieds über 15 bis einschließlich 25 Jahre um ¼0 gekürzt. Hat
jedoch die Ehe fünf Jahre gedauert, so wird für jedes angefangene Jahr ihrer
weiteren Dauer dem gekürzten Betrage ½0 des nach § 18 zu berechnenden Witwen-
geldes so lange wieder hinzugesetzt, bis der volle Betrag des letzteren erreicht ist.
21.
Keinen Anspruch auf Witwengeld hat die Witwe, wenn die Ehe mit dem
verstorbenen Geistlichen innerhalb dreier Monate vor seinem Ableben geschlossen
war und die zuständige Kirchenbehörde durch Beschluß die Uberzeugung ausspricht,
daß die Eheschließung zu dem Zwecke erfolgt sei, um der Witwe den Bezug des
Witwengeldes zu verschaffen.