Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1909. (100)

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Die Kirchenregierungen der beteiligten Landeskirchen sind ermächtigt, im 
Einvernehmen mit dem Vorstande von der Erhebung eines Beitrags für Geist- 
liche im kirchlichen Dienste außerhalb Deutschlands abzusehen. 
18. 
Das Witwengeld beträgt bei einem Dienstalter des verstorbenen Geistlichen 
oder Emeriten 
bis zum vollendeten 5. Dienstjahre 700 Mark, 
" "D 10 OD 750 
von mehr als 5 . , 
---10-- - 15. - 800-, 
---15-- - 20. - 850-, 
- - - 20 - 2 2 25. - 900 2 / 
25 OD 30. 1000 , 
30 QI 35. 1100 „ 
35 40. 1200, 
von mehr als 40 Dienstjahren 1300 
19. 
Das Waisengeld beträgt: 
1. für Kinder, deren Mutter lebt und zur Zeit des Todes des Geistlichen zum 
Bezuge des Witwengeldes berechtigt war, 250 Mark für jedes Kind; 
2. für Kinor, deren Mutter nicht mehr lebt oder zur Zeit des Todes 
des Geistlichen zum Bezuge von Witwengeld nicht berechtigt war, 
400 Mark für jedes Kind. 
Waisen, deren Mutter zum Bezuge des Witwengeldes nur deshalb nicht 
berechtigt war, weil der Geistliche auf dasselbe verzichtet hatte, erhalten das Waisen- 
geld der Ziffer 1. 
20. 
War die Witwe mehr als 15 Jahre jünger als der Verstorbene, so wird 
das nach Maßgabe des § 18 berechnete Witwengeld für jedes angefangene Jahr 
des Altersunterschieds über 15 bis einschließlich 25 Jahre um ¼0 gekürzt. Hat 
jedoch die Ehe fünf Jahre gedauert, so wird für jedes angefangene Jahr ihrer 
weiteren Dauer dem gekürzten Betrage ½0 des nach § 18 zu berechnenden Witwen- 
geldes so lange wieder hinzugesetzt, bis der volle Betrag des letzteren erreicht ist. 
21. 
Keinen Anspruch auf Witwengeld hat die Witwe, wenn die Ehe mit dem 
verstorbenen Geistlichen innerhalb dreier Monate vor seinem Ableben geschlossen 
war und die zuständige Kirchenbehörde durch Beschluß die Uberzeugung ausspricht, 
daß die Eheschließung zu dem Zwecke erfolgt sei, um der Witwe den Bezug des 
Witwengeldes zu verschaffen.
	        
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