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Keinen Anspruch auf Witwen= und Waisengeld haben die Witwe und die
hinterbliebenen Kinder eines Geistlichen aus einer Ehe, welche erst nach dessen
Versetzung in den Ruhestand geschlossen ist.
22.
Die Zahlung des Witwen= und Waisengeldes beginnt mit dem Ablaufe
der den Hinterbliebenen von Pfarrern und Emeriten zustehenden Gnadenzeit und
erfolgt für jedes Kalendervierteljahr bei dessen Beginn.
An wen die Zahlung gültig zu leisten ist, bestimmt die zuständige Kirchen-
behörde.
Der Anspruch auf die Leistung des einzelnen Teilbetrags von Witwen-
und Waisengeld erlischt, wenn dieser binnen vier Jahren von Ablauf des Kalender-
jahrs, in welchem der Teilbetrag fällig geworden ist, nicht abgehoben ist, zu
Gunsten des Pfarr-Witwen= und Waisenfonds.
23.
Das Recht auf den Bezug des Witwen= und Waisengeldes erlischt:
I. für jeden Berechtigten mit Ablauf des Kalendervierteljahrs,
1. in welchem er sich verheiratet oder stirbt,
2. in welchem ihm der Anspruch wegen unwürdigen Wandels auf
dem kirchengesetzlich vorgeschriebenen Wege durch die zuständige
Kirchenbehörde entzogen wird; bei nachhaltiger Besserung darf der
entzogene Anspruch durch die zuständige Kirchenbehörde wieder
gewährt werden;
II. für jede Waise außerdem mit Ablauf des Monats, in welchem sie das
18. Lebensjahr vollendet.
24.
Die im 9 13 vorgesehene Herabsetzung des Witwengeldes kann bis zu
folgenden Mindestsätzen erfolgen:
bei einem Dienstalter des verstorbenen Geistlichen oder Emeriten
bis zum vollendeten 10. Dienstjahre bis auf 600 Mark,
20. "
von mehr als 10 OD -- -
— 220— — 30. 800
30 Q 35. " 900—
35 " 40. OD 1 000
40 — 45. — 1 100
.45 Dienstjahten 1 200
25.
Die Fesistellung des Dienstalters für den Pfarr-Witwen= und Waeisen-
sonds erfolgt nach den bisherigen Grundsätzen.