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# 26.
Bei Bemessung des Witwengeldes werden nur solche Dienstjahre des ver-
storbenen Geistlichen berücksichtigt, während welcher er in einem nach § 15 Rechte
auf Witwengeld gewährenden Amte gestanden hat oder nach § 16 an den Pfarr-
Witwen= und Waisenfonds angeschlossen gewesen ist.
Die Anrechnung weiterer nach § 25 anrechnungsfähiger Dienstjahre kann
auf Antrag des Geistlichen seitens der Kirchenbehörde im Einvernehmen mit dem
Vorstande zugesagt werden, wenn der Geistliche für diese Dienstjahre Beiträge
zum Pfarr-Witwen= und Weisenfonds zu leisten übernimmt.
Der Beitrag ist für jedes nach Abs. 2 anzurechnende Dienstjahr auf
1 Prozent desjenigen Diensteinkommens festzusetzen, welches der Geistliche zur Zeit
seines Antrags (Abs. 2) bezieht.
Der Antrag ist in den Fällen des § 15 binnen Jahresfrist nach dem
Eintritt in das Amt, in den Fällen des § 16 bei Abschluß der Vereinbarung zu
stellen und muß sich auf sämtliche Dienstjahre erstrecken, deren Anrechnung nach
Abs. 2 erfolgt.
Die beim Tode des Geistlichen noch nicht gezahlten Beiträge können nach
Ermessen des Vorstandes bar oder durch Verrechnung auf das Witwengeld ein-
gezogen werden. Im Falle des Todes der Witwe erstreckt sich der Anspruch des
Pfarr-Witwen= und Waisenfonds nur auf die bis dahin fällig gewordenen Beträge.
827.
Für die Berechnung des Diensteinkommens der Geistlichen finden die Vor-
schriften des J§ 22 der Satzungen, betreffend die Ruhegehaltskasse für evangelische
Geistliche, entsprechende Anwendung.
628.
An Stelle einer durch diese Satzungen bestimmten, den Geistlichen und
Gemeinden obliegenden Leistung kann durch Kirchengesetz eine andere Leistung
festgesetzt werden, falls dieselbe durch den Verwaltungsausschuß als gleichwertig
anerkannt wird.
29.
Die Rechtsverhältnisse zwischen dem Pfarr-Witwen= und Waisenfonds und
denjenigen Geistlichen und Emeriten, deren ehemals bei der Allgemeinen Witwen-
Verpflegungsanstalt eingegangenes Versicherungsverhältnis auf den Pfarr-Witwen-
und Waisenfonds übergegangen ist, sowie die Rechtsverhältnisse ihrer Hinter-
bliebenen regeln sich ausschließlich nach den bisherigen Vorschriften; insbesondere
bleiben die Wirkungen eines nach den bisherigen Bestimmungen ausgesprochenen
Verzichts auf Witwengeld unberührt.
Für diejenigen bei Inkrafttreten dieser Satzungen im Ruhestande befind-
lichen Geistlichen, denen nach den bisherigen Bestimmungen ein Anspruch gegen
den Pfarr-Witwen= und Waisenfonds nicht zustand, oder für ihre Hinterbliebenen
wird auch durch die gegenwärtigen Satzungen ein Anspruch nicht begründet.