Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1909. (100)

männliche Einwohner des ehemaligen Gemeindebezirkes Davenstedt berechtigt, das 
Bürgerrecht der Stadt Linden gegen Zahlung eines Bürgergewinngeldes von 
30 Mark zu erwerben, wenn er 
a) den Antrag auf Verleihung des Bürgerrechts innerhalb 4 Monaten 
nach Inkrafttreten des Eingemeindungsvertrags stellt, 
b) sich verpflichtet, für den Fall seiner Verheiratung das Bürgerrecht 
auch für seine Ehefrau gegen Zahlung von 15 Mark zu erwerben, 
I) bei Stellung des Verleihungsantrags 
1. nicht eine Zuchthausstrafe oder eine Gefängnisstrafe wegen Ver- 
brechens oder Vergehens gegen das Eigentum, die Sittlichkeit 
oder wegen schwerer Körperverletzung erlitten hat und in der Ver- 
fügung über sein Vermögen nicht durch gerichtliche Anordnungen 
beshränut ist, 
2. acht Jahre ununterbrochen im Bezirke der ehemaligen Gemeinde 
Davenstedt wohnhaft gewesen und während dieser Zeit keinerlei 
Unterstützung aus öffentlichen Armenmitteln bezogen hat. 
85. 
Die Einwohner der Gemeinde Davenstedt werden mit dem Tage der Ver— 
einigung von Linden und Davenstedt den Einwohnern der Stadtgemeinde Linden 
gegenüber gleichberechtigt bezüglich der im Stadtgebiete bestehenden, dem gemeinen 
Wohle dienenden Einrichtungen. 
Die Stadtgemeinde Linden ist insbesondere verpflichtet, in Gemäßheit der 
von ihr mit dem Magistrate der Stadt Hannover beziehungsweise mit der 
Imperial-Continental-Gas-Association zu London abgeschlossenen Verträge eine 
Versorgung des bebauten Gebiets der Gemeinde Davenstedt mit Gas und Trink- 
wasser herbeizuführen und für einen der fortschreitenden Bebauung entsprechenden 
weiteren Ausbau der Gas= und Waseserleitung für die Zukunft zu sorgen. 
Die Stadt verpflichtet sich, dafür einzutreten, daß bei der Handhabung 
der Straßen-, Verkehrs= und Gesundheitspolizei auf den noch vorwiegend länd- 
lichen Charakter der Dorfgemeinde tunlichst Rücksicht genommen und eine Er- 
schwerung des Betriebs der Landwirtschaft vermieden wird. 
86. 
Die obrigkeitliche Verwaltung im Bezirke der vergrößerten Stadtgemeinde 
Linden steht nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen dem Magistrate der 
Stadt Linden zu. 
  
  
  
  
  
  
87. 
Das Bürgervorsteher-Kollegium der Stadtgemeinde Linden wird alsbald 
nach der Vereinigung der Gemeinden Linden und Davenstedt um ein Mitglied 
vergrößert, welches aus der Zahl der wahlberechtigten Bewohner des Gebiets der 
ehemaligen Gemeinde Davenstedt zu wählen ist.
	        
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