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30.
Auf diejenigen Geistlichen und Emeriten, welche nach den bisherigen Vor-
schriften über den Pfarr-Witwen= und Waisenfonds an diesen angeschlossen
waren, ihm aber künftig nach den I# 15, 16 dieser Satzungen nicht mehr an-
gehören, sowie auf ihre künftigen Hinterbliebenen finden die Vorschriften dieser
Satzungen Anwendung, sofern der Geistliche bereits bei Inkrafttreten dieser
Satzungen in einem kirchlichen Dienste steht oder im Ruhestande lebt.
831.
Für die Bemessung des Dienstalters der bei Inkrafttreten dieser Satzungen
dem Pfarr-Witwen= und Waisenfonds bereits angeschlossenen Geistlichen bewendet
es bei der bisherigen Festsetzung ihres Dienstalters.
Ebenso bewendet es hinsichtlich einer von ihnen bereits übernommenen Ver-
pflichtung zur Leistung von Nachzahlungen, unbeschadet der Vorschrift des 9 6
Ziffer 4, bei den bisherigen Festsetzungen.
Für die Anrechnung weiterer nach 9 25 anrechnungsfähiger Dienstjahre
gelten fortan die Vorschriften des § 26 Abs. 2 bis 5.
32.
Die den Witwen und Waisen der vor Inkrafttreten dieser Satzungen ver-
storbenen Geistlichen und Emeriten zustehenden Ansprüche bleiben unberührt.
33.
Abänderungen dieser Satzungen sind nur durch übereinstimmende Kirchen-
gesetze der beteiligten Landeskirchen zulässig.
Redigiert im Bureau des Stagtäministeriums. — Verli , gedruckt in der Reichsdruckerei.
Besiellungen auf einzelne Stücke der Vreußischen Gesensammlung und auf die Haupt-Sachregister (1806 bis 1883 zu 6,25 4
und 1884 bis 1903 zu 2,10 00 sind an die Postanstalten zu richten.